Fernbehandlung

Berufsordnung lässt Spielraum für Telemedizin

Das Verbot der Fernbehandlung ist eigentlich gar kein Verbot. Darauf verweist die Bundesärztekammer in einem Papier – und erläutert gleichzeitig, was erlaubt ist.

Veröffentlicht:

BERLIN. Der zunehmende Einsatz telemedizinischer Methoden in der Betreuung von Patienten hat die Bundesärztekammer (BÄK) dazu bewogen, ein klärendes Papier zum sogenannten Fernbehandlungsverbot zu veröffentlichen.

Mit den Hinweisen und Erläuterungen zur berufsrechtlichen Regelung der Fernbehandlung sollen Ärzte, die telemedizinisch arbeiten, Rechtssicherheit gewinnen.

„Die Hinweise und Erläuterungen zeigen, dass ein sehr weites Spektrum telemedizinischer Versorgung mit unserer Berufsordnung vereinbar ist“, betont Dr. Franz Bartmann, Vorsitzender der Projektgruppe der Bundesärztekammer, die die Erläuterungen gemeinsam mit Juristen und Telemedizin-Experten erarbeitet hat.

Maßgeblich für die Fernbehandlung ist der Paragraf 7, Absatz 4 der Musterberufsordnung (MBO): Dort heißt es, dass Ärztinnen und Ärzte „individuelle ärztliche Behandlung (...) nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen“.

Qualität der Behandlung soll garantiert werden

Auch bei telemedizinischen Verfahren sei zu gewährleisten, dass „eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt“. Letztlich werde durch diese Bestimmung bezweckt, dass die Qualität der Behandlung auch bei telemedizinischen Verfahren garantiert wird.

„Eine zulässige Fernbehandlung hat genauso wie jede andere ärztliche „traditionelle“ Behandlung den Facharztstandard zu gewährleisten“, heißt es in dem Papier.

Der Paragraf der MBO zeige aber zugleich auch die Möglichkeiten, die das Verbot Ärzten lasse: Allgemeine Erörterungen einer medizinischen Frage ohne Bezug zu einem bestimmten Patienten seien beispielsweise erlaubt, heißt es in dem Papier.

Ebenso eine ergänzende telemedizinische Betreuung, sei es durch zusätzlich per telemedizinischer Anwendung hinzugezogene Ärzte oder auch dadurch, dass der betreuende Arzt den Patienten in regelmäßigen Abständen direkt sieht, aber in der Zwischenzeit durch ein Telemonitoring den Patienten telemedizinisch betreut.

Modelle ohne rechtliche Probleme

In den Erläuterungen gehen die Autoren der BÄK auch ganz konkret auf telemedizinische Modelle, ein, die nach ihrer Auffassung keine grundsätzlichen rechtlichen Probleme mit der Musterberufsordnung bringen.

Dazu zählen beispielsweise:

- Telekonsile, bei denen ein Arzt, der den Patienten unmittelbar betreut, sich von anderen Kolleginnen und Kollegen beraten lässt (z.B. teleradiologische Netzwerke oder Tele-Tumorkonferenzen),

- Telediagnostik, wie die teleradiologische Befundung durch einen Facharzt, der nicht unmittelbar beim Patienten ist (ähnlich: Telepathologie),

- Telekonsile zwischen Arzt und Gesundheitsfachberuf, wie sie beim Einsatz von nichtärztlichen Praxis-Assistentinnen (NäPA) gedacht sind,

- Telemonitoring, wie es bei der Fernüberwachung von Herzschrittmachern oder bei der Betreuung von Herzinsuffizienz-Patienten möglich ist, weil hier der Arzt den Patienten doch in Abständen persönlich sieht.

Grenzen sieht das Papier bei einer Telekonsultation von Ärzten durch Patienten, die sich bisher noch gar nicht kennen. Nur die allgemeine krankheitsbezogene Beratung sei in diesem Fall möglich. (ger)

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