Rettungsdienst

Bund will an Rechtslage nicht rühren

Der Bundesrat will den Rettungsdienst im SGB V verankern, um unnötige Krankenfahrten in die Klinik zu verhindern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Länderkammer lehnt die Bundesregierung ab: Der Rettungsdienst sei als Teil der Daseinsvorsorge Sache der Länder.

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BERLIN. Der Rettungsdienst soll nach dem Willen der Bundesregierung auch künftig kein eigenständiges Leistungselement im Sozialgesetzbuch V sein.

Gegen eine solche Verankerung spreche vor allem, dass Finanzierung und Gestaltung des Rettungsdienstes als Teil der Daseinsvorsorge von den Ländern geregelt wird.

Mit dieser Begründung lehnt die Regierung einen entsprechenden Antrag des Bundesrats ab, den die Länderkammer Mitte März in ihrer letzten Sitzung verabschiedet hat.

Bislang ist in Paragraf 60 Abs. 1 SGB V die Kostenübernahme des Rettungsdienstes an eine weitere Leistung der Krankenkasse geknüpft. Die (intensiv-)medizinische Behandlung am Notfallort wird dabei als Teil der "Fahrtkosten" und der "Versorgung mit Krankentransportleistungen" geregelt.

Regierung argumentiert formalrechtlich

Oft würden bisher Patienten ins Krankenhaus transportiert, ohne dass es dafür eine medizinische Notwendigkeit ergibt. Und in dieser Zeit könnten andere Notfälle schneller versorgt werden, argumentieren die Länder Hessen und Baden-Württemberg in einer Vorlage, die das Plenum des Bundesrats befürwortete.

Die Bundesregierung dagegen argumentiert formalrechtlich: Da die Länder die Einzelheiten der Notfallrettung und des Krankentransports festlegen, erübrige sich eine Differenzierung dieser Leistungen im Sozialgesetzbuch.

Zudem werben die beiden Länder dafür, dass im Paragraf 75 SGB V - dort ist die Sicherstellung geregelt - die Voraussetzungen für eine landesrechtliche Regelung geschaffen wird.

Ziel sei es, den Rettungsdienst (Notfallrettung und Notarztdienst) mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zu verzahnen. Hier stellt die Bundesregierung zumindest in Aussicht, eine verbesserte Kooperation des vertragsärztlichen Notdienstes mit den Rettungsleitstellen zu "prüfen". (fst)

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