Neuer Vorstoß

Organspende: Bundesländer legen Gesetzentwurf für Widerspruchslösung vor

Acht Bundesländer wollen bei der Organspende Dampf machen. In der Junisitzung des Bundesrates stellen sie einen Gesetzentwurf vor, mit dem die Widerspruchslösung eingeführt werden soll.

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Auch auf dem Spendeausweis soll der Widerspruch vermerkt werden können.

Auch auf dem Spendeausweis soll der Widerspruch vermerkt werden können.

© Michael Kappeler/dpa

Berlin. In der Bundesratssitzung am 14. Juni stellen Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ihren Gesetzentwurf zur Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende vor.

Dafür soll das Transplantationsgesetz geändert werden. Künftig soll demnach jede Person als Organ- und Gewebespender gelten, wenn sie nicht einen Widerspruch erklärt hat oder ein entgegenstehender Wille von ihr nicht bekannt ist.

Der Widerspruch kann dadurch erfolgen, dass er im Organspende-Register, im Spendeausweis, in der Patientenverfügung oder auf andere Art und Weise (in der elektronischen Patientenakte, auf einem Zettel oder in einer Notfallapp auf dem Handy) dokumentiert oder bekannt gemacht wird.

Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor, sollen die Angehörigen gefragt werden, ob der potentielle Spender zu Lebzeiten einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Ein eigenes Entscheidungsrecht sollen Familien nicht mehr haben.

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Anspruch auf Privathonorar alle zwei Jahre

Die Widerspruchslösung soll nach dem Entwurf der Bundesländer zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen scharf geschaltet werden. In der Zeit ist vorgesehen, dass vor allem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Bevölkerung über die Bedeutung der Widerspruchslösung informiert. Die Bürgerinnen und Bürger sollen dazu angehalten werden, sich wenigstens einmal mit dem Thema Organspende zu beschäftigen.

Nach den Vorstellungen der acht Länder sollen Hausärzte ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit

Vollendung des 14. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme abgeben, ändern und widerrufen sowie einer Organ- und Gewebespende widersprechen können. Bei Bedarf sollen die Ärzte die Patienten „ergebnisoffen“ über die Organ- und Gewebespende beraten.

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Für den Fall, dass die Beratung im Rahmen „einer ambulanten privatärztlichen Behandlung“ erfolgt, wird in dem Entwurf auf eine Vergütung nach GOÄ hingewiesen. Der Honoraranspruch soll je Patient alle zwei Jahre bestehen.

Nach der Vorstellung des Gesetzentwurfs in der kommenden Woche wird er in die Bundesrat-Fachausschüsse überwiesen. Dort wird der Antrag beraten, danach muss der Bundesrat entscheiden, ob er den Gesetzentwurf beschließen und in den Bundestag einbringen will. (juk)

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