Ambulante Pflege

Deutsche Umsatzsteuer-Regeln gekippt

Der Europäische Gerichtshof hat die geltenden Regeln zur Umsatzsteuer in der Pflege gekippt - und damit private Pflegedienste gestärkt. Jetzt müssen die einschlägigen Regelungen wohl geändert werden.

Veröffentlicht:

LUXEMBURG. Deutschland muss die Belastung ambulanter Pflegedienstleistungen mit Umsatzsteuern neu regeln.

Die gegenwärtigen Regelungen verstoßen gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer und sind daher unwirksam, urteilte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Über die konkreten Folgen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) in München entscheiden.

In Deutschland sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen generell von der Umsatzsteuer für ambulante Pflegedienstleistungen befreit - beispielsweise kommunale Krankenhäuser oder die Pflegekassen selbst.

Faktisch wird das Gros der ambulanten Pflege allerdings von den Wohlfahrtsverbänden und anderen privaten Anbietern erbracht. Dabei sind Einrichtungen der Wohlfahrtspflege wegen ihrer fehlenden Gewinnorientierung weitgehend ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.

Bei gewinnorientierten Privatunternehmen gilt die Steuerbefreiung dagegen nur, wenn sie eine gewisse Nähe zu den öffentlichen Sozialkassen belegen können: Konkret müssen mindestens 40 Prozent der Kunden aus Mitteln der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder der Sozialhilfe finanziert sein.

Auf die Klage eines privaten Pflegedienstes in Berlin bestätigte der EuGH nun, dass die Steuervergünstigung an eine gewisse Nähe zu den Sozialkassen gekoppelt werden darf. Allerdings müsse dieses Kriterium dann für alle privaten Anbieter gelten, also auch die der Wohlfahrtspflege.

Als Konsequenz des Luxemburger Urteils könnte der Gesetzgeber gewinnorientierte Privatunternehmen generell von der Steuervergünstigung ausnehmen. Dies war bislang allerdings ausdrücklich nicht gewollt.

Alternativ könnte die 40-Prozent-Schwelle auf alle privaten Anbieter erstreckt werden, also auch die der Wohlfahrtsverbände; dort wird diese Grenze in der Regel wohl ohnehin überschritten. (mwo)

Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Az.: C-174/11

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