Kommentar

Ein pragmatisches Urteil des BSG

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Macht nun Übung den Meister? Im Grundsatz ja, sagt das Bundessozialgericht (BSG), allemal bei komplexer Medizin.

Mindestmengen für Klinikleistungen sind im Grundsatz zulässig, ein Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt - konkret auch bei KniegelenkTotalendoprothesen.

Wenn die Belege stimmen. Im Streit, ob dies harte, evidenzbasierte Belege sein müssen, oder ob Mindestmengen auch zur "Gefahrenabwehr" verordnet werden können, suchte das BSG einen Zwischenweg.

Wäre es bei den hohen Anforderungen des Landessozialgerichts Potsdam geblieben, so die wären Mindestmengen weitgehend vom Tisch.

Das BSG rückte daher deutlich in Richtung Gefahrenabwehr, flankierte dies aber mit Bedingungen. So wird es künftig Ausnahmen geben können.

Damit haben die obersten Sozialrichter eine pragmatische Lösung gefunden. Und sie haben bewiesen, dass sie eng an den tatsächlichen Verhältnissen entscheiden können.

Spannend wird es nochmals, wenn derselbe BSG-Senat über die Mindestmengen bei Frühgeborenen entscheidet. Hier ist der Streit auch mit Emotionen befrachtet - und mit der Frage, wie wohnortnah eine Versorgung sein soll.

Lesen Sie dazu auch den Bericht: Knie-TEP: Grünes Licht für Mindestmengen

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