Eine Gutschrift beendet nicht die Retaxation

OFFENBACH (run). Erfolgt eine Gutschrift voreilig einbehaltener Retaxationsbeträge, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Rücknahme der Retaxationen. Darauf macht jetzt der Hessische Apothekerverband (HAV) aufmerksam.

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Hintergrund ist, dass die PROTAXPlus GmbH zunächst mitgeteilt hatte, dass die Retaxbeträge von beanstandeten BtM-Rezepten umgehend abgesetzt würden und nicht erst nach der im Arzneimittelliefervertrag vereinbarten Frist von drei Monaten beziehungsweise nach Einspruchsentscheidung.

Nachdem der HAV die Prüfungsstelle auf ihr vertragswidriges Verhalten hingewiesen hatte, erhielten einige Apotheken für bereits abgesetzte Retaxationsbeträge eine Gutschrift über das Rechenzentrum.

Dadurch seien einige Betroffene davon ausgegangen, dass nun auch die Retaxation aufgehoben sei, so der HAV. Tatsächlich müsse der Apotheker aber weiter Einspruch dagegen erheben.

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