Eine Gutschrift beendet nicht die Retaxation

OFFENBACH (run). Erfolgt eine Gutschrift voreilig einbehaltener Retaxationsbeträge, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Rücknahme der Retaxationen. Darauf macht jetzt der Hessische Apothekerverband (HAV) aufmerksam.

Veröffentlicht:

Hintergrund ist, dass die PROTAXPlus GmbH zunächst mitgeteilt hatte, dass die Retaxbeträge von beanstandeten BtM-Rezepten umgehend abgesetzt würden und nicht erst nach der im Arzneimittelliefervertrag vereinbarten Frist von drei Monaten beziehungsweise nach Einspruchsentscheidung.

Nachdem der HAV die Prüfungsstelle auf ihr vertragswidriges Verhalten hingewiesen hatte, erhielten einige Apotheken für bereits abgesetzte Retaxationsbeträge eine Gutschrift über das Rechenzentrum.

Dadurch seien einige Betroffene davon ausgegangen, dass nun auch die Retaxation aufgehoben sei, so der HAV. Tatsächlich müsse der Apotheker aber weiter Einspruch dagegen erheben.

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Die Plastination des Gehirns

Mikroplastik als möglicher Risikofaktor für Parkinson

Metaanalyse von 49 Studien

Absetzen von Antidepressiva verursacht meist milde Symptome

Lesetipps
Die Asiatische Tigermücke (Aedes albopictus)

© Ennio Leanza/KEYSTONE/dpa

Epidemiologisches Bulletin

Erstmals STIKO-Empfehlung für Impfung gegen Chikungunya

Vorhofflimmern im 1-Kanal-EKG

© wildpixel / Getty Images / iStock

Empfehlungen für die Praxis

S3-Leitlinie Vorhofflimmern: Das steht drin