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EuGH: Bonus für sparsame Ärzte ist zulässig

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Stärkt die wirtschaftliche Verordnung durch Ärzte - der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. © imago

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LUXEMBURG (mwo). Die Gesundheitsbehörden der EU-Länder dürfen Ärzten finanzielle Anreize setzen, damit sie möglichst preiswerte Wirkstoffe verschreiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit in Großbritannien entschieden.

Durch entsprechende Honoraranreize haben Ärzte in England und Wales finanzielle Vorteile, wenn sie bestimmte verordnete Wirkstoffe durch ein nach Überzeugung der Behörden austauschbaren aber preiswerteren anderen Wirkstoff ersetzen oder wenn sie diesen von vornherein verschreiben. Dagegen klagte ein britischer Pharma-Verband. Er stützt sich auf die europäische Arzneimittelrichtlinie, die Verkaufsfördernde finanzielle Anreize verbietet.

Doch dieses Verbot zielt auf Verkaufsförderung durch die Pharmaindustrie ab und gilt nicht für die zuständigen nationalen Behörden, urteilte der EuGH.

Denn die Behörden hätten keine eigenen wirtschaftlichen Interessen und seien selbst für die Gesundheit in ihrem Land zuständig. Dazu gehöre es auch, die Handlungsprioritäten der Gesundheitspolitik festzulegen und die Ausgaben zu begrenzen. Voraussetzung sei lediglich, dass die Behörden diskriminierungsfrei entscheiden und ihre Kriterien hierfür öffentlich machen.

Die Krankenkassen sehen auch die deutsche Gesundheitspolitik gestärkt. Das Urteil bestätige die Zulässigkeit finanzieller Anreize, etwa das Bonus-System, auch im Zusammenhang mit der Verordnung von Arzneimitteln, erklärte auf Anfrage DAK-Sprecher Jörg Bodanowitz. Das gelte etwa für die Richtgrößen. VdEK- Sprecherin Michaela Gottfried verwies auch auf die Festbeträge, die in eine ähnliche Richtung wie die britischen Verordnungsanreize zielten. Zudem habe der EuGH erneut die Eigenständigkeit der nationalen Gesundheitspolitik und den entsprechenden Spielraum der nationalen Behörden bekräftigt.

Az: C-62/09

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