Versorgung

GBA bessert nochmals bei der ASV nach

Der Bundesausschuss hat nun den Behandlungsumfang bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung konkretisiert.

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BERLIN. Erst Ende Dezember hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) an die Regelungen aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz angepasst und die schweren Verlaufsformen gestrichen.

In seiner Sitzung vom 21. Januar hat der Ausschuss nun auch den Behandlungsumfang konkretisiert. Jetzt stehe fest, dass die ASV-Teams nicht alle, sondern nur die "im Einzelfall erforderlichen" Leistungen aus dem Appendix der jeweiligen Anlage vorhalten müssen, berichtet die KBV.

Was das genau bedeutet, regeln KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft. Details waren bis Redaktionsschluss aber noch nicht zu erfahren.

Wie es vom GBA auf Nachfrage hieß, ist der aktuelle Beschluss eine Vertagung aus der Dezembersitzung, in der man sich wegen der Vielzahl der Änderungen in diesem Punkt noch nicht einig wurde.

Aktuell sei auch tatsächlich nur Paragraf 5 der Richtlinie (Behandlungsumfang) betroffen. Außerdem wurde laut KBV klargestellt, dass es sich bei den gemeinsamen Sprechstunden der Teammitglieder um eine "Kann-Regelung" handelt.

Die Beschlüsse aus Dezember und Januar sind allerdings noch nicht in Kraft, auch nicht die mit dem Wegfall der schweren Verlaufsformen geltenden Mindestmengen.

Diese besagen etwa, dass Ärzte eines ASV-Teams für die Behandlung von gastrointestinalen Tumoren in den zurückliegenden vier Quartalen 230 Patienten mit entsprechender Diagnose behandelt haben müssen(bisher: 140).

Bei gynäkologischen Tumoren sind 310 Patienten vorgesehen (bisher: 250). Laut GBA-Beschluss sind die Mindestmengen über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen. Zudem gilt eine Überweisung in die ASV künftig nur noch zwei statt wie bisher vier Quartale. (reh)

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