Schweden

Hebammen müssen bei Abruptio helfen

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sieht keine Diskriminierung nach Ablehnung durch Krankenhäuser.

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Straßburg. Auch staatliche Krankenhäuser in Schweden dürfen die Einstellung von Hebammen ablehnen, die sich aus religiösen Gründen nicht an Abtreibungen beteiligen wollen. Darin liegt keine unzulässige Diskriminierung, wie kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschied.

Die Beschwerdeführerin des Leitfalls war Krankenschwester in einem geriatrischen Bezirkskrankenhaus im südschwedischen Jönköping. Die Bezirksverwaltung bot ihr an, unter Fortzahlung der Bezüge eine Fortbildung zur Hebamme zu machen. Schon während der Ausbildung bewarb sie sich bei einem anderen Krankenhaus um eine Stelle als Hebamme, teilte dabei aber mit, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht an Abtreibungen beteiligen könne. Die Frauenklinik lehnte daher ab.

Absage nach Interview

Eine zweite Frauenklinik sagte zunächst mündlich zu. Als allerdings in einer Zeitung ein Interview der angehenden Hebamme über die Absage der ersten Frauenklinik stand, lehnte auch die zweite Klinik eine Einstellung ab. Die Frau beendete ihre Ausbildung als Hebamme, arbeitete danach aber weiter als Krankenschwester für den Bezirk Jönköping.

Ihre Klage gegen die Ablehnungen als Hebamme blieb in Schweden ohne Erfolg. Daher rief sie den EGMR an. Auch der wies ihre Beschwerde nun jedoch ab. Zwar liege hier ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor. Die Zeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention hätten aber einen gewissen Spielraum, inwieweit sie solche Eingriffe für notwendig erachten. Dieser Spielraum sei hier nicht überschritten.

Grundlage der Ablehnungen sei hier das im schwedischen Recht fest verankerte Weisungsrecht der Arbeitgeber. Diese dürften ihren Beschäftigten jede Tätigkeit zuweisen, die zu dem betreffenden Berufsbild gehört. Bei Hebammen sei dies in Schweden auch die Mitarbeit bei Abtreibungen.

Keine generelle Ablehnung

Dies habe die Beschwerdeführerin auch gewusst, und dennoch habe sie sich für die Fortbildung zur Hebamme entschieden. Die Tatsache, dass sie weiter beim Bezirk Jönköping als Krankenschwester beschäftigt gewesen sei, zeige, dass der schwedische Staat sie nicht wegen ihrer religiösen Überzeugung generell ablehne. Durch die Abweisungen als Hebamme sei sie auch nicht arbeitslos geworden.

Auch die Ablehnung durch die zweite Frauenklinik nach dem Zeitungsinterview sei keine Diskriminierung gewesen, entschied der EGMR. Denn die Ablehnung sei nicht wegen der Meinungsäußerung erfolgt, sondern weil diese Klinik so ebenfalls erfahren hat, dass die Hebamme sich nicht an Abtreibungen beteiligen würde. Ein verbindlicher Arbeitsvertrag habe noch nicht bestanden. (mwo)

EGMR Az.: 43726/17

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