Honorarverteilung: Die KBV begehrt abermals einen Nachschlag

Veröffentlicht:

Weitreichende Änderungen am Versorgungsstrukturgesetz will die KBV bei der am Mittwoch stattfindenden Anhörung des Gesundheitsausschusses fordern - und das könnte auch teuer werden.

Von Helmut Laschet

BERLIN. Die Honorarpolitik steht wieder einmal vor einem Paradigmenwechsel: Weg von der Zentralisierung hin zu mehr regionalen Entscheidungsbefugnissen. Nachdem KBV und GKV-Spitzenverband die Honorarverteilung seit 2008 bis ins Detail hinein geregelt haben, sollen nun - bis auf wenige Ausnahmen - die regionalen KV-Vorstände darüber entscheiden.

Dies verbindet die KBV allerdings mit einer teuren Forderung: Zuvor sollen alle diejenigen KVen, die pro Versichertem eine unterdurchschnittliche morbiditätsbedingte Gesamtvergütung haben, schon im Jahr 2012 sockelwirksam auf das bundesdurchschnittliche Niveau angehoben werden.

Dabei soll es keine Umverteilung zwischen den KVen geben dürfen. Was allein diese - nicht morbiditätsbedingte - Honoraranhebung kosten könnte, darüber schweigt sich die KBV offiziell aus. Sie befürchtet offenbar, dass jede Nennung einer Zahl bereits im Ansatz das Begehren aussichtslos macht.

Dabei dürften die Vertragsärzte auch im nächsten Jahr nicht leer ausgehen. Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt rechnet mit durchschnittlich steigenden Ausgaben von 4,5 Prozent. Würden die Vertragsärzte daran proportional beteiligt, könnte die Gesamtvergütug bundesweit um etwa 1,2 Milliarden Euro steigen.

Die KBV trennt sich von ihrer Verteilungsallmacht

Ansonsten will sich die KBV - von wenigen Ausnahmen abgesehen - aus der Honorarverteilung zurückziehen. Lediglich die Trennung des haus- und fachärztlichen Vergütungsvolumens, das Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs und die Vergütung der Richtlinienpsychotherapie soll in ihrer Hand bleiben.

Über den Honorarverteilungsmaßstab sollen die regionalen KV-Vorstände beschließen. Die jeweilige Vertreterversammlung hat dabei nur eine Beratungskompetenz.

Weitere Forderungen: Mehr Spielräume für Einzelleistungsvergütungen: Für die hausärztliche Versorgung möchte die KBV die Soll-Vorschrift zu Versichertenpauschalen durch eine Kann-Regelung ersetzt wissen; in der fachärztlichen Versorgung will sie aus der Verpflichtung zur Bildung diagnosebezogener Grund- und Zusatzpauschalen eine Kann-Regelung zu machen.

Vertragsärztliche Leistungen der Substitutionsbehandlung, der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie und probatorische Sitzungen sollen extrabudgetär honoriert werden.

Alles in allem begrüßt die KBV die Pläne der Koalition zur Reform der Bedarfsplanung und die Instrumente gegen Ärztemangel, fordert aber wichtige Korrekturen:

Krankenhausärzte sollen nur entsprechend ihrem Zulassungsstatus und Versorgungsumfang in die Analyse der Versorgungssituation einbezogen werden - nicht jedoch bei der Festsetzung des Versorgungsgrades in einer Region.

Der Betrieb von Eigeneinrichtungen der KVen, die aus der Gesamtvergütung finanziert werden, darf nur subsidiär und vorrangig nur in unterversorgten Gebieten erfolgen.

Neben dem hausärztlichen soll nun auch ein fachärztlicher Versorgungsauftrag neu definiert werden.

Den Ländern sollen im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Bedarfsplanung keine Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, die für die Gesamtvergütung finanzwirksam sind. Das geplante Recht der Länder auf Ersatzvornahmen für Sicherstellungsentscheidungen, die an sich die Landesausschüsse treffen müssen, soll entfallen.

Für MVZ fordert die KBV den Wegfall der Interdisziplinarität. Der unbeschränkte Bestandsschutz existierender MVZ soll aufgehoben werden. Stellen angestellter Ärzte in MVZ sollen in Arztsitze für niedergelassene Ärzte umgewandelt werden können.

Mehr KV-Einfluss auf die Spezialversorgung

Die Pläne der Koalition für die ambulante spezialärztliche Versorgung verknüpft die KBV mit einigen Bedingungen: Vergütung und Abrechnung der Leistungen müssen über die KVen erfolgen, Qualitätsnormen der ambulanten Versorgung müssen auch für Leistungen gelten, die in Kliniken erbracht werden.

Überweisungsvorbehalte und Kooperationen müssen präzise geregelt werden. Lediglich Qualifikations- und Qualitätserfordernisse soll der Bundesausschuss bestimmen - alles andere zur Ausgestaltung dieses neuen Versorgungsbereichs sollen GKV-Spitzenverband, KBV und DKG vereinbaren.

Schlagworte:
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer

Lesetipps
Neue Hoffnung für Patienten mit Glioblastom: In zwei Pilotstudien mit zwei unterschiedlichen CAR-T-Zelltherapien blieb die Erkrankung bei einigen Patienten über mehrere Monate hinweg stabil. (Symbolbild)

© Richman Photo / stock.adobe.com

Stabile Erkrankung über sechs Monate

Erste Erfolge mit CAR-T-Zelltherapien gegen Glioblastom

Die Empfehlungen zur Erstlinientherapie eines Pankreaskarzinoms wurden um den Wirkstoff NALIRIFOX erweitert.

© Jo Panuwat D / stock.adobe.com

Umstellung auf Living Guideline

S3-Leitlinie zu Pankreaskrebs aktualisiert