Innovation und Zwangshospitalisierung

Völlig unterschiedlich sind die Regeln dafür, wie Innovationen in die Kassenmedizin kommen. Für die ambulante Medizin gibt es hohe Hürden, in der Klinik hingegen nicht - eine unhaltbare Situation.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Auf neue Leistungen wie etwa PET-CT müssen Kassenpatienten warten - hohe Hürden für die ambulante Medizin.

Auf neue Leistungen wie etwa PET-CT müssen Kassenpatienten warten - hohe Hürden für die ambulante Medizin.

© Foto: TK

Fragt man den Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, Dr. Rainer Hess, nach der wichtigsten Aufgabe, die er in den nächsten Jahren lösen will, dann gibt es eine klare Antwort: gemeinsame und kompatible Regeln für die Qualität in der ambulanten und stationären Medizin zu schaffen.

Was sich fast banal anhört, ist alles andere als eine triviale Aufgabe. Das gilt vor allem für die Aufnahme neuer Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen muss. Die Regeln, die das fünfte Sozialgesetzbuch vorgibt, sind höchst unterschiedlich und diskriminierend.

Für ärztliche Leistungen, die ambulant vom Vertragsarzt erbracht werden sollen, gilt der Erlaubnisvorbehalt. Und dieser Erlaubnisvorbehalt besteht für die Vertragsärzte aus zwei Stufen. Im ersten Schritt muss sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit einer neuen Leistung befassen, deren medizinischen Nutzen und deren Wirtschaftlichkeit nach einer Evaluation beschließen.

Eine zusätzliche Hürde besteht aber schon darin, dass nur die Partner im Bundesausschuss, also konkret die KBV oder die Krankenkassen (jetzt: der Spitzenverband Bund), ein Initiativrecht haben. Einzelne Ärzte oder Ärzteorganisationen oder gar externe Institutionen - beispielsweise ein Medizintechnik-Unternehmen - haben keinerlei Antragsrechte, sondern sind auf den Goodwill etwa der KBV angewiesen.

Die nächste Hürde für Innovationen in der vertragsärztlichen Versorgung ist der EBM: nur was dort an Leistungen gelistet und bewertet ist, dürfen Vertragsärzte für Kassenpatienten leisten - alles andere wird zur Individuellen Gesundheitsleistung.

Nur in Ausnahmefällen nutzen Krankenkassen einen intelligenten Ausweg: Modellvorhaben. So verbreitete sich etwa die Akupunktur in der GKV-Medizin, ohne offiziell via Bundesausschuss und EBM genehmigt zu sein. Grund war die hohe Präferenz der Patienten für die als sanfte Medizin geltende Methode. Der Nachteil von Modellen: sie sind zeitlich begrenzt - irgendwann kommt die Stunde der Wahrheit im GBA und im Bewertungsausschuss.

Krankenhäuser sind da in einem systematischen Vorteil. Vor allem Unikliniken und Hospitäler der Maximalversorgung verstehen sich traditionell als der Ort der Medizin, in der Innovationen entwickelt oder zuerst eingesetzt werden. Seit es die Fallpauschalen gibt, regelt ein spezielles Verfahren, wie innovative Methoden in das Preissystem aufgenommen werden. Bis zu einem bestimmten Stichtag muss ein neues Verfahren beim Institut für das Entgeltsystem (InEK) angemeldet werden, dieses entscheidet über den Innovationscharakter (nicht über den medizinischen Nutzen) und vergibt bei Neuigkeitscharakter eine Fallpauschale.

Allerdings hat der Bundesausschuss die Möglichkeit, nachträglich den medizinischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit einer Innovation im Krankenhaus zu bewerten. Er kann den Innovatoren eine Evaluation in klinischen Studien abfordern - und im Fall eines negativen Ausgangs die Leistungserbringung zu Lasten der Kassen verbieten (Verbotsvorbehalt).

Diese völlig unterschiedlichen Bedingungen für Innovationen sind ein Unding. Sie stören vor allem bei der Überwindung der Versorgungssektoren. Und ob ein Kassenpatient eine bestimmte innovative Leistung erhält und bezahlt bekommt, hängt jetzt noch davon ab, ob er sich für mindestens eine Nacht im Krankenhaus einsperren lässt.

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