Mutter in Kur:

Kasse zahlt für „Begleitkind“

Gericht sieht die gesetzlichen Kassen auch dann in der Pflicht, wenn das Kind PKV-versichert ist.

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KASSEL. Die Mitnahme der Kinder zu einer Mutter-Kind-Kur ist „Annex“ der Leistung für die Mutter. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen daher die Kosten für die Kinder auch dann übernehmen, wenn die Kinder privat krankenversichert sind, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Umgekehrt besteht aber keine Pflicht zur Kostenübernahme, wenn zwar die Kinder gesetzlich aber die Mutter privat versichert ist.

Im ersten Fall hatte die Kasse der gesetzlich versicherten Mutter eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur des Müttergenesungswerks bewilligt. Eine Übernahme der Kosten für die Mitaufnahme der beiden minderjährigen Kinder lehnte die Kasse aber ab. Denn diese seien nicht gesetzlich, sondern mit dem Vater über die Beihilfe und privat krankenversichert.

Das BSG entschied, dass die Krankenkasse auch für die „Begleitkinder“ aufkommen muss. Denn die Kur gelte der gesetzlich versicherten Mutter. Die Mitaufnahme der Kinder habe allein den Zweck, „der Mutter die Teilnahme an der stationären Vorsorgemaßnahme zu ermöglichen oder ihr die Entscheidung dafür zumindest zu erleichtern“. Dies hänge „nicht vom Versichertenstatus der Kinder ab“, so die Richter.

Im zweiten Fall war zwar das Kind gesetzlich, die Mutter aber über die Beihilfe und privat versichert. Hier muss die gesetzliche Kasse die Kosten nicht übernehmen, urteilte das Bundessozialgericht. „Die Leistungen für Begleitkinder werden als bloßer Annex zu den medizinischen Vorsorgeleistungen für in der GKV versicherte Mütter und Väter erbracht“, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

Die Kostenübernahme für „Begleitkinder“ setze daher die gesetzliche Versicherung der Mutter oder des Vaters voraus. Auf den Versichertenstatus der Kinder komme es dagegen auch in diesem Fall nicht an. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 4/18 R und B 1 KR 14/18 R

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