Bei Sozialhilfe

Kassenwahl gibt es nur einmal

Das Gericht urteilt, eine mehrfache Kassenwahl sei bei Sozialhilfeempfängern nicht vorgesehen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Sozialhilfeempfänger dürfen nur einmal ihre Krankenkasse frei wählen. Danach haben sie keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die ursprüngliche Wahl sei laut Gesetz "abschließend".

Für die Krankenbehandlung der Sozialhilfeempfänger kommt der jeweilige Sozialhilfeträger auf, abgewickelt wird dies aber über die Kassen. Zu Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit dürfen sich Sozialhilfeempfänger ihre Kasse auswählen.

Der klagende Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Freiburg war zunächst bei der Gmünder Ersatzkasse (GEK) versichert. Diese fusionierte zum Jahresbeginn 2010 mit der Barmer Ersatzkasse zur Barmer GEK.

Daraufhin wurde der Sozialhilfeempfänger durch eine bundesweit zentrale Stelle betreut, die die Barmer GEK für alle Sozialhilfeempfänger in Zwickau eingerichtet hatte. Damit war der heute 73 Jahre alte Mann nicht zufrieden. Er wollte zur Techniker Kasse wechseln.

Diese lehnte seine Aufnahme ab und kam für Behandlungskosten nicht auf. Dagegen klagte der Sozialhilfeempfänger. Über alle Instanzen blieb er jedoch ohne Erfolg. Zur Begründung erklärte das BSG, die Sozialhilfeempfänger seien nicht regulär krankenversichert.

Das für die Versicherten bestehende Recht zum Kassenwechsel sei daher nicht übertragbar. Für Sozialhilfeempfänger sei ein solches Recht gesetzlich nicht vorgesehen.

Das gelte, solange die einmal gewählte Kasse "weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist". Wegen der Unterschiede zwischen Sozialhilfeempfängern und regulär Versicherten sei dadurch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.

Die Barmer GEK hat ihre zentrale Betreuungsstelle für Sozialhilfeempfänger 2015 aufgelöst. Seit Februar 2016 werden sie jeweils vor Ort betreut, nur die Leistungsabrechnung mit den Sozialämtern erfolge zentral in Stuttgart, teilte die Kasse auf Anfrage mit. (mwo)

Az.: B 1 KR 26/15 R

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Arzneimittelausgaben

AMNOG-Report 2025: Überkomplexe Kostendämpfung bringt nichts

Kommentare
Marco Schade 15.03.201608:29 Uhr

Der Begriff "Sozialhilfeempfänger" ist zu allgemein gehalten

Versicherungsrechtlich wird zwischen nicht­ver­si­cherten Sozial­hil­fe­emp­fängern (Sozial­hil­fe­emp­fänger ohne ander­wei­tigen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz am 01.04.2007) und vor Beginn des Leistungsbezug (Leistungen nach dem dritten, vierten, sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII) gesetzlich versicherten Personen unterschieden.

Das Gerichtsurteil betrifft nur den Personenkreis der nicht­ver­si­cherten Sozial­hil­fe­emp­fängern, also der Personen die zuvor nicht gesetzlich versichert waren. Dieser Personenkreis ist aufgrund der Neuregelung der Versicherungspflicht zum 01.04.2007 rückläufig.

Der größere Teil der Sozialhilfeempfänger, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich versichert sind haben dagegen ein Kassenwahlrecht!



Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Interview zur Bräunungssucht

Gebräunte Haut: Wann eine Tanorexie dahinter steckt

Lesetipps
Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung

Positiver Schwangerschaftstest: Manche Frauen fürchten sich stark vor diesem Moment. Gedanken an eine Schwangerschaft und/oder Geburt lösen bei ihnen panische Angst aus.

© globalmoments / stock.adobe.com

Spezifische Angststörung

Was ist eigentlich Tokophobie?