Nach Samenspende

Klage auf Vaters Namen

Eine durch Samenspende gezeugte Frau klagt, den Namen ihres Vaters zu erfahren. Wohl mit Erfolg.

Veröffentlicht:

HANNOVER. Eine heute 21-jährige Frau, die mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde, hat die Reproduktionsklinik darauf verklagt, ihr den Namen ihres leiblichen Vaters bekannt zu geben. Die Klinik verweigerte die Auskunft, obwohl die Rechtssprechung inzwischen eindeutig ist. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis aber verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft.

Die junge Frau klagt deshalb am Amtsgericht Hannover auf Bekanntgabe der Identität ihres genetischen Vaters. Das Urteil lag bei Redaktionsschluss am Montagnachmittag noch nicht vor. Selbst der Rechtsanwalt der beklagten Klinik, Hans-Dieter Kimmel, geht davon aus, dass die Frau mit ihrer Klage Erfolg hat.

Trotz des erwartbaren Ausgangs habe es die Klinik auf den Prozess ankommen lassen. "Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein Name geheimgehalten wird", begründet immel. Sollte nun die junge Frau Unterhalts- oder Erbansprüche an den Mann stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik Schadenersatzansprüche stellen. Um dagegen gewappnet zu sein, könnte auch ein verlorener Prozess helfen.

Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor Unterhaltsansprüchen unbegründet. "Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem Spender", betont Anne vom Verein Spenderkinder, die nicht mit ihrem Nachnamen genannt werden möchte.

Laut BGH-Urteil können Informationen über den biologischen Vater "für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein. Im Bundesgesundheitsministerium wird an den institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet, damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt: Per Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden. Unklar ist das Inkrafttreten. (dpa)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Stempel statt Unterschrift

Nach Regressurteil Kritik der KV Hessen an Krankenkassen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Man hält sich Bauch

© Fabio Camandona / Getty Images / iStock

RV verdreifacht RA-Mortalität

So lässt sich die rheumatoide Vaskulitis diagnostizieren

Operation am Auge

© flywish - stock.adobe.com

Perforierende Augenverletzungen

Fremdkörper: Was ins Auge geht, kann auch gut (r)ausgehen