Komplizierte Abrechnung nach der Trennung

KÖLN (iss). In Versicherungsverträgen zur privaten Krankenversicherung (PKV) lauert Sprengstoff: Wer über seinen Partner mitversichert ist, hat bei einer Trennung nur dann einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht.

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Wenn in dem Versicherungsvertrag die sogenannte Empfangsberechtigung für den Mitversicherten fehlt, muss dieser Arztrechnungen über den Partner bei der Versicherung einreichen und auch die Erstattung über ihn laufen lassen.

Diese Regelung ist eine Folge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes, vorher hatten Mitversicherte auch nach der Trennung einen eigenen Anspruch. Darauf hat die Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsjuristen im Deutschen Anwaltverein aufmerksam gemacht.

"Dieser Rückschritt ist absolut nicht nachvollziehbar", kritisiert die Berliner Rechtsanwältin Monika Maria Risch. "Das grenzt meines Erachtens an die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des mitversicherten Ehegatten."

Problematisch sei auch, dass der Mitversicherte zwar nur über den Ehegatten Leistungen beim Versicherer abrechnen kann, selbst aber dem Arzt gegenüber in der Pflicht steht. Vielen Versicherungsvermittlern sei diese Problematik nicht bewusst, deshalb müssten Versicherte das Thema selbst ansprechen.

Eheleute sollten nach Empfehlung der Juristen grundsätzlich getrennte Versicherungsverträge abschließen oder dafür sorgen, dass dem mitversicherten Partner eine Empfangsberechtigung eingeräumt wird. Auf die Höhe der Prämie hat das keinen Einfluss.

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