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Kommentar

Kooperation stände PKV gut zu Gesicht

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

Privatversicherte sollen nicht den Eindruck bekommen, die Regierung würde sie im Regen stehen lassen. Den Planungen zum Patientenrechtegesetz folgt jetzt ein Gesetzentwurf, der die Kunden der PKV besser stellt.

Zwar gilt vieles, was das Patientenrechtegesetz für die gesetzlich Versicherten regelt, in der PKV ohnehin schon durch das direkte Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Doch auch in der Privatversicherung bleibt aus Sicht des Verbrauchers noch einiges zu tun. Zumindest an ein paar Baustellen wagt sich der Gesetzentwurf heran.

Im Großen und Ganzen geht es um Bereiche, die der Branche nicht sehr weh tun. Dazu zählen die Kostenübernahmeerklärung für teure Behandlungen und erweiterte Kündigungsmöglichkeiten.

Zeigen sich die PKV-Versicherer in diesen Fragen kooperativ, tut das ihrem Image gut. Doch auch unter strategischen Gesichtspunkten wäre es kurzsichtig, wenn sich die Unternehmen quer stellen.

Damit würden sie in der Debatte über die Zukunft der Krankenversicherung, in der die PKV auch in der Politik nicht mehr viele Anhänger hat, ihren Gegnern ein weiteres Argument liefern: Verbraucherschutz wird in der GKV groß geschrieben, in der PKV nicht.

Lesen Sie dazu auch den Bericht: Mehr Rechte für Privatversicherte

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Dr. Thomas Georg Schätzler 01.02.201215:28 Uhr

PKV-Betonfraktionen?

Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Debeka, HUK) bleiben die privaten Krankenversicherer wenig schwingungsfähig. Und Kooperation statt Konfrontation wäre angesichts der bundes- und landespolitischen Konstellationen dringend angeraten. Sonst geraten ohne FDP-"Hilfe" weitere Privilegierungen der PKV ins Visier:
• unbeschränkte Risiko- und Morbiditätsselektion
• beliebige Beitragserhöhungen ohne PKV-Betriebsprüfungen
• kein Kontrahierungszwang
• keine Familientarife
• keine Übertragbarkeit von Altersrückstellungen
• keine dynamisierte Ausschüttung der Altersrückstellungen
• keine Bilanzierung der Selbstbeteiligung der Versicherten
• keine amtliche Kontrolle von Lockvogelangeboten
• kein Zwang zur Einhaltung von GKV-Minimalstandards
• keine Aufhebung des Wechselverbots von der PKV zurück zur GKV unter M i t n a h m e der Altersrückstellungen.

Mf+kG, Dr.med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund



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