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Bundessozialgericht

Kopforthese bei Kindern keine GKV-Leistung

BSG weist Eltern ab, die eine "Helmtherapie" zu Lasten der GKV begehrten – der Nutzen sei unklar.

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KASSEL. Kopforthesen zur Behandlung eines unsymmetrischen oder deformierten Kopfs eines Säuglings gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um eine neue Behandlungsmethode, für die noch keine Zustimmung des zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Bei der strittigen "Helmtherapie" sorgt die Orthese dafür, dass der Kopf symmetrisch auswächst. Die Therapie sollte zwischen dem vierten und spätestens zwölften Lebensmonat beginnen und dauert bei geringen Unförmigkeiten zwei bis drei Monate, bei starken Verformungen länger. Der Helm soll 23 Stunden täglich getragen werden.

In den vier vom BSG entschiedenen Fällen lagen die Kosten für eine solche Therapie zwischen 1300 und 2000 Euro. Die Eltern der Kinder hatten jeweils bei ihrer Kasse beantragt, dies zu übernehmen – doch die lehnten ab.

"Neue Behandlungsmethode"

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Eine leichte Asymmetrie des Kopfes sei ohnehin nicht als Krankheit anzusehen. Schweren Formen könne "nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden". Es gebe aber anerkannte Behandlungsmethoden durch Lagerungs- und Physiotherapie. Die "Helmtherapie" dagegen sei eine "neue Behandlungsmethode", für die eine positive GBA-Bewertung noch fehle.

Nach einer Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropädiatrie und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin aus dem Jahr 2012 sind die Behandlungserfolge bei schweren Verformungen mit einer Kopforthese besser als bei den anerkannten Therapien.

Allerdings gebe es keine Belege, dass die Nicht-Behandlung eines verformten Kopfes später nachteilige medizinische Folgen haben könnte. Daher sei es fraglich, "ob die Helmtherapie über die kosmetische Verbesserung der Schädelasymmetrie hinaus einen medizinischen Nutzen hat". (mwo)

Bundessozialgericht; Az.: B 3 KR 17/16 R und weitere

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