Kassenaufsicht warnt

Krankenkassen sollen nicht schludern bei Verträgen zur Soziotherapie

Beanstandungen wegen teils unzulässiger Genehmigungsvorbehalte oder zu hohen Anforderungen an die Leistungserbringer – das Bundesamt für Soziale Sicherung warnt die Krankenkassen.

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Bonn/Berlin. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat die Kassen aufgefordert, sich bei Verträgen zur Versorgung mit Sozio-Therapie an die Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu halten.

Diese Therapieform leiste „einen unverzichtbaren Beitrag für die medizinische Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen“, heißt es in einem Rundschreiben an die Kassen unter Aufsicht des BAS.

Beanstandungen haben sich nach Angabe der Bonner Behörde bei Prüfungen durch den Bundesrechnungshof ergeben. So sei in einzelnen Kassenverträgen ein unzulässiger Genehmigungsvorbehalt für bis zu fünf Probestunden enthalten gewesen.

Andere Kassen stellten zu hohe Anforderungen an die Leistungserbringer – so sollten Soziotherapeuten ihre Arbeit beispielsweise hauptberuflich erbringen. Kassen sollten daher die Vorgaben auf „Angemessenheit und Erforderlichkeit“ hin prüfen. Das BAS kündigt an, künftig „stichprobenartig“ die Verträge überprüfen zu wollen.

Wenn Versicherte wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben sie nach Paragraf 37a Absatz 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Soziotherapie. Sie kann unter anderem von Neurologen, Psychiatern sowie ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten verordnet werden. (fst)

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