Mecklenburg-Vorpommern

Landarztgesetz nur ein erster Schritt

Mecklenburg-Vorpommern hat ein Landarztgesetz verabschiedet. Dieses reich nicht aus, um Ärztemangel zu begegnen, meinen die Parteien.

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In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein Landarztgesetz verabschiedet.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde ein Landarztgesetz verabschiedet.

© DOC RABE Media / stock.adobe.com

Schwerin. Mecklenburg-Vorpommern hat mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und SPD ein Landarztgesetz verabschiedet und damit Zulassungsmöglichkeiten zum Medizinstudium ohne Berücksichtigung des Numerus Clausus geschaffen. Die Parteien im Schweriner Landtag sehen dennoch weiteren Änderungsbedarf.

So forderte der gesundheitspolitische Sprecher der CDU, Sebastian Ehlers, parallel zu den gelockerten Zulassungsvoraussetzungen auch die Kapazitäten an den Hochschulen hochzufahren: „Dazu gehört, dass mehr Humanmedizinstudienplätze geschaffen werden, dass Personal in der Universitätsmedizin aufgestockt und die Anzahl auszubildender Ärzte erhöht wird.“

Ehlers erinnerte außerdem an die Empfehlung des Gesundheitsausschusses, ähnliche Regelungen wie im Landarztgesetz auch auf andere medizinische Berufe, in denen Mangel herrscht, auszudehnen.

Mehr Ärzte aus dem Ausland

Torsten Koplin, Gesundheitsexperte der Linken im Schweriner Landtag, hatte zuvor erfolglos eine Erweiterung auf andere Arztberufe und Pharmazeuten gefordert. „Das Gesetz bleibt ein zögerliches Instrument und wird wegen der langen Ausbildungsdauer seine Wirkung nicht vor 2031 entfalten“, kritisierte Koplin.

Als ergänzende Maßnahmen forderte er eine intensivierte Zulassung ausländischer Ärzte und Änderungen am ärztlichen Bereitschaftsdienst. „Die große Belastung hier ist ein wesentlicher Grund für die Schließung von Praxen“, so Koplin. Einig ist er mit Ehlers in der Forderung nach mehr Studienplätzen.

Mit dem Landarztgesetz können erstmals ab dem Wintersemester 2021 Interessenten an den Hochschulen in Rostock und Greifswald einen Medizinstudienplatz erhalten, wenn sie sich zu einer Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Region in Mecklenburg-Vorpommern für eine Dauer von mindestens zehn Jahren verpflichten. Bei einem Verstoß ist eine Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro vorgesehen. (di)

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