Urteil

Lebenslang: Obergrenze ist nicht festgelegt

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MÜNCHEN. Psychisch Kranke können nach einer Straftat gegebenenfalls lebenslang in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Das Gesetz kennt hierfür keine Obergrenze, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied.

Es wies damit einen psychisch kranken Mann ab, der nach einer versuchten schweren räuberischen Erpressung seit dem 27. April 2007 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Ab 2013 befand er sich im "Probewohnen" außerhalb der Klinik. Das Landgericht München I setzte die Klinikunterbringung zur Bewährung aus.

Doch die Probe ging schief, der Mann beging mehrere Einbruchdiebstähle. Hierfür wurde eine dreimonatige Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Zusätzlich wurde die Aussetzung der früheren Maßregel zur Bewährung widerrufen.

Der Mann meinte, mit der neuen Unterbringung sei die frühere Unterbringungsanordnung hinfällig geworden. Nach Ablauf der drei Monate müsse die Klinik ihn daher entlassen.

Dem widersprach nun das OLG München. Laut Gesetz sei zwar bei einer neuen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende frühere Anordnung erledigt. Dies sei auf die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik aber nicht übertragbar.

Hierfür gebe es keine gesetzliche Obergrenze. Der Beschwerdeführer könne daher nicht bereits nach drei Monaten wieder entlassen werden. (fl/mwo)

Oberlandesgericht München

Az. 1 Ws 192, 193/17

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