Verfassungsgericht

Mindestabstand schützt vor Spielsucht

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KARLSRUHE. Die Länder dürfen einen Mindestabstand für Spielhallen vorschreiben. Der Eingriff in die Berufsfreiheit dient dem Schutz vor Spielsucht und ist daher gerechtfertigt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die angegriffenen Neuregelungen traten am 1. Juli 2012 in Kraft, in Berlin ein ähnliches Landesgesetz bereits ein Jahr früher.

Danach dürfen nicht mehr mehrere Spielhallen in einem Gebäude sein, vielmehr ist ein Mindestabstand einzuhalten – je nach Bundesland zwischen 100 und 500 Metern. In Berlin gelten zudem ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie eine Beschränkung auf acht Spielautomaten je Spielhalle. Für alte Spielhallen gilt eine Übergangsfrist von in der Regel fünf Jahren; diese endete in Berlin bereits Ende Juni 2016, in den anderen Ländern läuft sie Ende Juni 2017 aus.

Das Bundesverfassungsgericht wies nun Beschwerden aus Berlin, Bayern und dem Saarland ab. Die Länder seien zuständig und die Neuregelungen auch verfassungsgemäß.

Der Mindestabstand und auch die Zusatzregelungen in Berlin dienten letztlich einer Beschränkung des Angebots und damit der Abwehr von Suchtgefahren sowie dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Dies seien "besonders wichtiges Gemeinwohlziele" und die Beschränkungen daher auch verhältnismäßig, betonten die Karlsruher Richter.

Mit der fünfjährigen Übergangsfrist seien die Belange der Spielhallenbetreiber ausreichend berücksichtigt worden. (mwo)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Az.: 1 BvR 1314/12 und weitere

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