Niedersachsen will wieder mehrere Honorartöpfe
Der KV-Vertreter in Niedersachsen setzen bei der künftigen Honorarverteilung zunächst weitgehend auf die Fortschreibung des Status quo. Langfristig sollen wieder Honorartöpfe für jede Arztgruppe gebildet werden.
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In Niedersachsen soll die Systematik der RLV im neuen Honorarverteilungsmaßstab im Grundsatz bestehen bleiben.
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HANNOVER. Die Vertreter der KV Niedersachsen haben auf ihrer Sitzung die Marschroute für den neuen HVM beschlossen. Dieser soll auf einer Sondervertreterversammlung am 18. April beschlossen werden.
"Prämisse ist die weitgehende Kontinuität bei der Honorarverteilung. Zunächst wird sie auf Basis des Honorarverteilungsvertrages 2012 fortgeführt", sagt KVN-Chef Mark Barjenbruch.
"Die weitergehenden Vorschläge des Hauptausschusses sollten bis zu einer Klausursitzung der Vertreterversammlung im Juni fortentwickelt und durch Modellrechnungen untermauert werden."
Gemeint ist die Absicht, langfristig wieder Honorartöpfe für jede Arztgruppe zu bilden, über deren Volumen die Leistungsmenge gesteuert werden kann. Außerdem soll der Bezug zu den Fallzahlen des Vorjahresquartals zur Ermittlung der Praxisbudgets wegfallen.
Die VV hat folgende Eckpunkte formuliert:
• Die Systematik der RLV und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) bleibt bestehen. Um Härten bei der RLV-Zuweisung auf Basis der Vorjahresquartale zu vermeiden, soll unter anderem die Fehlzeiten-Regelung von sechs Wochen auf vier Wochen reduziert werden, sagt KV-Sprecher Detlef Haffke. Diese vier Wochen können auch über den Quartalswechsel geltend gemacht werden, erläuterte er.
• Gleichzeitig ist nur noch eine Fallzahlzunahme von zehn Prozent statt 15 Prozent für die Ausnahmeregelung notwendig. In Härtefällen kann der KV-Vorstand abweichende Regelungen treffen. Die zu erwartenden neuen Vorgaben der KBV zur Vergütung von Laborleistungen sollen in den HVM integriert werden.
• Die Förderung von fachübergreifenden und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften durch höhere RLV wird künftig bezüglich der Kooperationsgrade und Zuschlagshöhen halbiert.
Der Vorstand wurde beauftragt, bei Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes oder anderen vergütungsrelevanten Beschlüssen des Bewertungsausschusses Übergangsregelungen für die Honorarverteilung zu beschließen. Sie sollen gelten, bis die entsprechenden VV-Beschlüsse in Kraft getreten sind.