Verfassungsgericht

OTC-Ausschluss ist nicht rechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht weist die Klage eines GKV-Versicherten gegen den Ausschluss von OTC-Arzneien ab - auch wenn es darin kein zielgenaues Instrument sieht.

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Freiverkäuflich? Rechtens!

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KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt.

Die Kassen müssten nicht alles zahlen, was die Medizin hergibt, erklärten die Karlsruher Richter in ihrem gestern veröffentlichten Beschluss. Die Belastung der Versicherten bleibe zumutbar.

Damit wies das Bundesverfassungsgericht einen heute 78-jährigen Mann aus Niedersachsen ab, der an chronischer Emphysembronchitis leidet. Sein Hausarzt behandelt dies schon seit 1983 mit dem rezeptfreien Medikament Gelomyrtol forte®.

Seit Anfang 2004 lehnt die Techniker Krankenkasse es jedoch ab, die Kosten von monatlich 28,80 Euro zu bezahlen: Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) seien rezeptfreie Arzneimittel von der Leistungspflicht ausgenommen worden.

Klagen des betroffenen Versicherten bis zum Bundessozialgericht blieben ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun bestätigt.

Zwar diene die Verschreibungspflicht eigentlich der Arzneimittelsicherheit, das Kriterium sei daher für die Leistungspflicht der Kassen "nicht zielgenau".

"Es ist aber auch nicht sachwidrig, sondern zur Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und auch geeignet." Zudem verwiesen die Verfassungsrichter auf es Ausnahmen bei schweren Erkrankungen.

Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Es sei davon auszugehen, dass die große Mehrheit der Versicherten betroffen ist. Wie auch im konkreten Fall seien die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in der Regel preiswerter, so dass die Belastung auch für chronisch Kranke zumutbar bleibe.

Ein unzulässiges "Sonderopfer" werde chronisch Kranken daher nicht abverlangt. Für sie gebe es auch ergänzende Regelungen, etwa Steuervergünstigungen. (mwo)

Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 1 BvR 69/09

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