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Patientengesetz birgt juristisches Risiko für Ärzte

BERLIN (reh). Das geplante Patientenrechtegesetz birgt für Ärzte - in der bisherigen Entwurfsfassung - ein Beweisrisiko.

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Denn es erlaube zum Teil die rein schriftliche Patientenaufklärung. Darauf wies Professor Andreas Spickhoff auf dem diesjährigen Rechtssymposium der Kaiserin Friedrich-Stiftung hin.

Zwar gilt in der Rechtsprechung meist die Regel: Dinge, die Ärzte schriftlich dokumentiert haben, wurden auch durchgeführt.

Und prinzipiell ist Spickhoff, der an der Universität Göttingen unter anderem geschäftsführender Direktor des Zentrums für Medizinrecht ist, auch dafür, das Aufklärungsgespräch durch Formulare zu ergänzen. "Formulare ersetzen die mündliche Aufklärung aber nicht", so der Jurist.

Genau das solle aber der neue Paragraf 630e Absatz 2 Satz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Teil des Patientenrechtegesetzes ist, ermöglichen.

Was ist ein geringfügiger Eingriff?

Denn im Entwurf zu dem Paragrafen heißt es: "Abweichend von Satz 1 ... kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen."

Für Ärzte bedeute dies, sie müssten sich erst einmal die Frage stellen, was überhaupt ein geringfügiger Eingriff sei, erklärte Spickhoff. Und dabei seien immer auch die Risiken für den einzelnen Patienten zu bedenken.

Spickhoffs Rat: Selbst wenn das Gesetz so in Kraft treten sollte, sollten Ärzte die Patienten immer auch kurz mündlich aufklären. "Oder zumindest kurz beim Patienten nachhaken, ob er denn noch Fragen hat."

Dabei sollten auf den Aufklärungsformularen handschriftliche Notizen gemacht werden. Diese würden vor Gericht nämlich als Beleg dafür gelten, dass mit dem Patienten tatsächlich gesprochen wurde.

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