Urteil

Pflegegeld nicht dauerhaft jenseits der EU

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KASSEL. Halten sich pflegende Angehörige länger als sechs Wochen in der Türkei auf, können sie von der Pflegekasse keine Fortzahlung ihres Pflegegeldes beanspruchen.

Sowohl deutsches als auch europäisches Recht und das europäisch-türkische Assoziierungsabkommen sehen solch einen Anspruch nicht vor, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Geklagt hatte eine im Raum Augsburg lebende Türkin, die ihren Ehemann pflegt und dafür von der Pflegekasse der AOK Bayern Pflegegeld erhält. Da ihr Deutschland im Winter zu kalt ist, wollte sie ihren Mann für vier Monate in der Türkei pflegen.

Die Pflegekasse lehnte die Fortzahlung des Pflegegeldes über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus jedoch ab. Nur für Aufenthalte innerhalb der EU, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz gebe es für den Pflegegeldanspruch keine zeitliche Begrenzung.

Dem folgte auch das BSG. Sowohl nach innerstaatlichem als auch nach europäischem Recht könne die Klägerin bei einem längeren Türkei-Aufenthalt kein Pflegegeld beanspruchen. Zwar könnten nach dem EU-Assoziierungsabkommen mit der Türkei bestimmte Sozialleistungen auch exportiert werden. Das Pflegegeld gehöre jedoch nicht dazu. Auch vom Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommen von 1964 werde es nicht erfasst.

Die Türkin werde damit auch nicht wegen ihrer Herkunft diskriminiert, da diese Vorschriften auch für Deutsche gelten, betonten die Kasseler Richter. (fl/mwo)

>Az.: B 3 P 6/13 R

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