Urteil

Polkörperdiagnostik ist keine Krankenbehandlung

Ein Ehepaar klagte, weil die Kasse sich weigerte, eine Polkörperdiagnostik (PKD) zu bezahlen. Das Bundessozialgericht schafft Klarheit.

Veröffentlicht:

KASSEL. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei einer künstlichen Befruchtung nicht für die Diagnosekosten schwerer Erbkrankheiten aufkommen. Dies gilt auch für die sogenannte Polkörperdiagnostik (PKD), bei der befruchtete Eizellen im Vorkernstadium auf Gendefekte untersucht werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Konkret ging es um ein Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch aus dem Raum Düsseldorf. Der Mann leidet an einer Fruchtbarkeitsstörung, sodass das Paar eine künstliche Befruchtung vornahm. Die Ehefrau ist jedoch von einem Gendefekt betroffen, der bei männlichen Nachkommen die unheilbare Muskeldystrophie vom Typ Duchenne verursacht.

Paar wollte Kosten von Kasse zurück

Damit kein Kind mit dem Gendefekt gezeugt wird, wollte das Paar im Rahmen der künstlichen Befruchtung eine PKD vornehmen lassen. Dabei wird die mit dem Spermium befruchtete Eizelle schon zu Beginn des etwa 18-stündigen Verschmelzungsprozesses und damit noch vor dem Entstehen des eigentlichen Embryos auf Erbkrankheiten hin untersucht.

Hier konnten so acht Eizellen mit dem Gendefekt identifiziert und aussortiert werden. Die neunte Eizelle war gesund.

Die Ehefrau brachte schließlich eine gesunde Tochter zur Welt. Die Kosten für die PKD in Höhe von 9730 Euro wollte das Ehepaar von ihrer Krankenkasse erstattet haben.

Doch diese lehnte ab. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um für die Kosten der PKD aufkommen zu können. Das BSG habe bereits im November 2014 entschieden, dass die Krankenkassen keine Präimplantationsdiagnostik bezahlen dürfen. Dies gelte auch für die PKD.

Die Klägerin argumentierte, dass bei ihrem Gendefekt die Krankenkassen für die Kosten einer Pränataldiagnostik aufkommen. Um Abtreibungen zu vermeiden sei es sinnvoller, bereits vor der Entstehung des Embryos die Eizellen mit dem Gendefekt auszusortieren.

Doch das BSG gab der Krankenkasse recht. Die PKD sei keine Krankenbehandlung, denn der Gendefekt der Mutter werde damit nicht behandelt. Die PKD ermögliche lediglich das Aussortieren betroffener Eizellen und solle so zukünftiges Leiden noch nicht existierenden Lebewesen vermeiden.

Dies falle jedoch nicht in den Leistungsbereich der Krankenkasse. Es fehle dazu an einer gesetzlichen Regelung. Diese könne nur der Gesetzgeber selbst schaffen. (mwo)

Az.: B 1 KR 15/14 R,

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