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Verordnungen

Praxisbesonderheiten werden erst bei neuen Vereinbarungen abgeschafft

Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin vor Regressen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geschützt, wenn sie Arzneimittel mit anerkannter Praxisbesonderheit verordnen. Welche das sind, zeigt eine Übersicht des GKV-Spitzenverbands.

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Arzt füllt Rezept aus

Bis zu neuen Vereinbarungen gelten bei Arzneimitteln mit Praxisbesonderheiten noch die alten Regelungen.

© Bernhard Schmerl / stock.adobe.c

Berlin. Die gesetzliche Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten betrifft nicht die Arzneimittel, für die bereits Praxisbesonderheiten vereinbart wurden. Das hat die KBV mitgeteilt. Sie bezieht sich dabei auf eine Erklärung des GKV-Spitzenverbands. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutete das, dass sie damit weiterhin vor Regressen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geschützt sind, wenn sie diese Arzneimittel verordnen

Hintergrund ist der Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Vereinbarung von bundesweiten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat. Die Änderung gilt seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli und hat zu zahlreichen Nachfragen insbesondere aus der Ärzteschaft geführt.

Schutz vor Regressen bleibt

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands gelten die bislang vereinbarten Praxisbesonderheiten als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung „bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes“ fort. Dies könne zum Beispiel die Kündigung der Erstattungsbetragsvereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den jeweiligen Wirkstoff oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz sein. Die Streichung von Paragraf 130b SGB V verhindere lediglich neue Vereinbarungen von bundesweiten Praxisbesonderheiten.

Ärztinnen und Ärzte, die Arzneimittel mit anerkannter Praxisbesonderheit verordnen, bleiben damit vorerst weiterhin vor Regressen geschützt. Die Kosten für diese Medikamente werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht berücksichtigt. Dies ist wichtig für Praxen mit vielen schwer und chronisch Erkrankten, die einen höheren Bedarf an innovativen und damit teuren Arzneimitteln haben.

GKV-Spitzenverband bietet Übersicht

Welche Arzneimittel als bundesweite Praxisbesonderheiten anerkannt sind, erfahren Praxen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands. Diese wird aktualisiert, wenn die Anerkennung einer Praxisbesonderheit endet, zum Beispiel bei einer Kündigung der entsprechenden Erstattungsbetragsvereinbarung. (eb/kaha)

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