Psychiatrie-Personal

PsychoVVG-Nachweispflicht bindet Kassen und Kliniken

Mit der Psychiatrie-Personalverordnung wird die Stellenbesetzung penibel geprüft.

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KÖLN. Die neuen Nachweispflichten im PsychVVG, dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen, könnten bei der Umsetzung der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zu einem Paradigmenwechsel führen. Das erwartet Urban Roths von der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Kliniken müssen für die Jahre 2016 bis 2019 belegen, inwieweit sie die Vorgaben der Psych-PV erfüllt haben. Das ermöglicht Nachverhandlungen auf der Ortsebene, allerdings kann es zu einer Budgetabsenkung kommen, wenn Personalmittel zweckentfremdet wurden. Ab 2020 gilt die Nachweispflicht für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Personalanforderungen.

Das sei eine Abkehr vom Prinzip des "gelebten Budgetrechts", sagte Roths, der stellvertretender Geschäftsführer Krankenhausfinanzierung und -planung bei der DKG ist. Früher hatten Kliniken und Kassen die Diskrepanz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Stellenbesetzung regelhaft ausgeblendet.

"Durch die Nachweispflicht werden Krankenhäuser und Krankenkassen viel stärker verpflichtet, die Psych-VV auch umzusetzen", sagte Roths. Allerdings müsse bei den Verhandlungen vor Ort die notwendige Flexibilität gewährleistet sein. Olaf Neubert, Referent in der Abteilung Krankenhäuser des GKV-Spitzenverbands, begrüßte, dass im Psych-VVG die Möglichkeit der Nachfinanzierung von Stellen an Nachweispflichten gekoppelt ist.

Das verhindere die zweckwidrige Verwendung der Mittel. "Aus unserer Sicht ist entscheidend, wie die Nachweise funktionieren und welche Konsequenzen damit verbunden sind", sagte Neubert. (iss)

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