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Rabatte für E-Card im Freizeitpark - das ist verboten

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BONN. Rabatte in Freizeiteinrichtungen oder Vergnügungsparks gegen Vorlage der Krankenversicherungskarte? Eine solche Praxis einer Krankenkasse hat das Bundesversicherungsamt (BVA) beanstandet. Die Karte diene ausschließlich dazu, um bei Ärzten oder anderen Leistungserbringern vorgelegt zu werden, heißt es im Jahresbericht des BVA für 2014.

Eine "Zweckentfremdung" sei auch dann gegeben, wenn die Karte nur wahlweise oder freiwillig als Identifikationsnachweis in Freizeiteinrichtungen vorgelegt werden kann. Dies habe das BVA bereits in einem Rundschreiben im Jahr 2010 dargelegt. Das LSG Baden-Württemberg habe diese Auffassung in einem rechtskräftigen Urteil bestätigt (Az.: 4 KR 2163/13 KL). (fst)

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