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Paragraf 219a

Regierung liegen keine Daten vor

Veröffentlicht:

BERLIN. Der Fall der Gießener Ärztin, die auf ihrer Website über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte und dafür verurteilt wurde, hat für viel Wirbel gesorgt.

Aber besteht überhaupt ein Zusammenhang zwischen der Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen und dem Zurverfügungstellen von Informationen dazu? Dies wollte die FDP-Fraktion von der Bundesregierung in einer parlamentarischen Anfrage wissen.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen dem Bestehen von Paragraf 219a des Strafgesetzbuches und der Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen vor, heißt es in der Antwort.

Für Datenerhebungen zum Zusammenhang zwischen dem Bestehen des Paragrafen und der Häufigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen habe in der Vergangenheit kein Anlass bestanden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte könnten innerhalb des durch Paragraf 219a vorgegebenen Rahmens darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten. (ato)

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