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Unfallrente

Richter ändern Schema nicht

Bundessozialgericht lehnt verminderte Unfallrente bei Versorgung mit hochmoderner Beinprothese ab.

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KASSEL. Technischer Fortschritt bei den medizinischen Hilfsmitteln führt bislang nicht zur Verringerung einer Unfallrente. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines Mannes mit mikroprozessorgesteuerter Beinprothese entschieden.

Die bislang zur Berechnung der Erwerbsminderung herangezogenen entsprechenden Tabellen können danach weiter verwendet werden.

Im entschiedenen Fall geht es um einen heute 35-jährigen Mann aus Mecklenburg-Vorpommern. Als Schüler hatte er 1998 einen Unfall erlitten, der zur Amputation seines linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte.

Er wurde von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt. Zudem bewilligte die Unfallkasse eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 Prozent.

Auf seinen Antrag erhielt der Mann 2006 eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese. Die bisherige Rentenbewilligung hob die Unfallkasse deswegen auf. Durch die Versorgung mit der C Leg-Prothese sei eine deutliche Funktionsverbesserung des linken Beines eingetreten. Angemessen sei nun eine Rente nach einer MdE von 60 Prozent.

Wie nun das BSG entschied, durfte die Unfallkasse die Verletztenrente nicht entsprechend verringern. Die moderne Beinprothese habe nicht zu einer geringeren MdE geführt.

Denn die auch hier herangezogenen üblichen Tabellen differenzierten zwar danach, ob der Verletzte eine Prothese erhalten hat, nicht aber nach deren Qualität. Dies sei "nicht zu beanstanden". Zwar gebe es hierüber eine Diskussion in der medizinischen Literatur.

Die aktuellen Tabellenwerte könnten deswegen aber noch nicht als "wissenschaftlich unhaltbar" gelten und seien daher von den Gerichten auch nicht zu korrigieren. (mwo)

Bundessozialgericht  Az.: B 2 U 11/15 R

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