Weiterbildung

Sieben Fragen zur Förderung

Hausärzte in Weiterbildung werden von KVen und Kassen finanziell gefördert – mit 4800 Euro pro Monat. Die wichtigsten Spielregeln für die Förderung.

Veröffentlicht:

1.) Wer kann gefördert werden?

Für die Finanzspritze müssen Ärzte in Weiterbildung (AiW) nachweisen, dass ihnen von den zuständigen Behörden die Approbation erteilt wurde. Ärzte, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, müssen in der Regel nachweisen, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, damit sie ebenfalls die Approbation erhalten.

Und: Der Weiterbildungsabschnitt, für den die Förderung beantragt wird, muss zur Erlangung der Facharztkompetenz auch tatsächlich benötigt werden.

2.) Gibt es eine Förderhöchstgrenze?

Der monatliche Zuschuss für die angehenden Allgemeinärzte beträgt 4800 Euro. Findet die Weiterbildung in einer unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Region statt, können weitere 500 bzw. 250 Euro monatlich hinzukommen. Infos hierzu gibt die KV.

Bei einer Weiterbildung in Teilzeit werden die Förderbeträge entsprechend halbiert bzw. gekürzt.

Die Förderhöchstzeit richtet sich nach der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung angegebenen maximal möglichen ambulanten Weiterbildungszeit.

3.) Wie sieht es mit den Sozialleistungen für den AiW aus?

Der Förderbetrag ist ein Zuschuss zum Bruttogehalt des AiW und muss vom Praxisinhaber an diesen in voller Höhe weitergegeben werden. Den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsleistungen muss dementsprechend der Praxisinhaber übernehmen. Ebenso die eventuelle Aufstockung an die übliche Vergütung eines Weiterbildungsassistenten im Krankenhaus. Oft gilt als Maßstab das Tarifgehalt für Ärzte kommunaler Arbeitgeber. Hier sollten sich Praxisinhaber informieren, wie ihre KV das handhabt.

4.) Welche Regeln gelten für eine Weiterbildung in Teilzeit?

Auch eine Weiterbildung in Teilzeit ist förderfähig. Bei einem hälftigen Arbeitsverhältnis ist dies meist problemlos umsetzbar. Laut dem offiziellen Förderantrag der KV Bayerns können aber auch etwa Teilzeitbeschäftigungen mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden gefördert werden, „sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung dies anerkennt“.

Wichtig ist, sich hier vorher bei der jeweiligen Ärztekammer zu erkundigen.

5.) Wer stellt den Förderantrag?

Erfolgt die Weiterbildung in einer Einzelpraxis, stellt und unterschreibt der als Vertragsarzt zugelassene Praxisinhaber den Antrag.

In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – dies gilt auch für eine überörtlichen BAG (ÜBAG) – stellen die Ärzte den Antrag, die über die entsprechende Weiterbildungsbefugnis verfügen. Ist der Weiterbildungsbefugte selbst angestellter Arzt in der Praxis, muss zusätzlich der Praxisinhaber den Antrag unterzeichnen.

Im MVZ muss der Antrag vom Weiterbildungsbefugten und dem Geschäftsführer bzw. Prokuristen gestellt werden.

6.) Welche Voraussetzungen muss die Weiterbildungsstätte erfüllen?

Es wird eine Weiterbildungsbefugnis/-ermächtigung benötigt. Diese erteilt die jeweilige Ärztekammer. In der Regel muss der Arzt erklären/nachweisen, dass sein Patientengut hinsichtlich Krankheitsarten und -zahlen sowie die angewandten Arten und Zahlen diagnostisch-therapeutischer Methoden eine Weiterbildung im beantragten Umfang auch ermöglichen.

Zusätzlich braucht die Praxis/das MVZ eine Genehmigung der KV für die Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung. Diese erteilt die jeweils zuständige KV-Bezirksstelle.

7.) Wie finden Arzte in Weiterbildung und Praxen zusammen?

Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen bieten im Internet spezielle Weiterbildungsbörsen. Zusätzlich werden bei den Landesärztekammern Register mit den Weiterbildungsbefugten geführt, in denen weiterbildungsinteressierte junge Ärzte ebenfalls recherchieren können.

Es lohnt sich aber auch, Weiterbildungsverbünde mit Kliniken vor Ort zu gründen. (reh)

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