Kommentar
Statische Regelauslegung
Eltern sind mit zwei Monatsbeiträgen für ihre Krankenversicherung in Rückstand? Das ist Pech für ihre mitversicherten Kinder. Die werden in Sippenhaft genommen und können nur noch Anspruch auf Behandlung reklamieren, wenn sie tatsächlich akut erkrankt sind und Schmerzen haben.
Ein Situationsbericht aus einem Entwicklungsland? Nein, das ist Deutschland im Jahr 2009 (wir berichteten). Eine strikte Auslegung des Paragrafen 16 Absatz 3a SGB V hat diese extreme Benachteiligung von Kindern möglich gemacht.
Was für ein Glück, dass der Spuk bald vorbei ist! Das Bundesgesundheitsministerium hat reagiert und klargestellt, dass sich die restriktive Regelung nicht auf mitversicherte Familienangehörige bezieht. Damit wurde eine noch im April 2007 vom BMG vertretene Auffassung korrigiert.
Eine kluge Klarstellung. Gleichwohl bleiben Fragen - auch an manche Kassenvertreter, die die Regelung offenbar allzu restriktiv ausgenutzt haben. Dass sie ungerecht ist, dass sie im Einzelfall zu extremster Benachteiligung von Kindern mit finanziell klammen Eltern führt, das muss doch jedem klar sein, der auch nur halbwegs differenziert über den Sachverhalt nachdenkt.
Es mag polemisch klingen, aber es trifft den Kern der Sache: Die Zukunft unseres Landes gehört diesen benachteiligten Kindern - und nicht den Technokraten im Gesundheitswesen, die mit ihren statischen Regelauslegungen den Solidargedanken vor die Wand fahren.