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Streit um Berliner Hausarztmodell schwelt weiter

BERLIN (ami). Der Rechtstreit zwischen der KV Berlin und den Partnern des Hausarztmodells von AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin gewinnt an Brisanz. Vorläufig hat nun die KV gegen die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) Recht bekommen.

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Das Sozialgericht Berlin hat Mitte Mai im Eilverfahren eine Unterlassungsklage der HÄVG gegen die KV Berlin zurückgewiesen. Zuvor hatten sich HÄVG und AOK in zwei weiteren Eilverfahren durchgesetzt.

Bei allen Entscheidungen handelt es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. In der Hauptsache liegt noch keine Gerichtsentscheidung vor. Bei dem Streit geht es darum, ob die beteiligten Ärzte und Krankenkassen im Rahmen dieses Hausarztvertrags auch die Notfallversorgung der Vertragspatienten sicherstellen müssen.

Die Vertragspartner vertreten die Auffassung, dass der Vertrag ein klassischer "Add-On-Vertrag" sei, der nur zusätzliche Leistungen regle, wobei die Grundversorgung und damit auch die Notfallversorgung weiterhin über die KV abgewickelt würden.

Dagegen gelangt die KV Berlin zu der Einschätzung, dass sich die Ärzte mit der Vertragsteilnahme zur Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft für die eingeschriebenen Patienten verpflichtet hätten und die Pflicht zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung an die Kassen und die teilnehmenden Ärzte übergegangen sei.

Das Sozialgericht Berlin sah die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben, die es der KV Berlin untersagt, Ärzte in Rundschreiben über ihre Auffassung zu informieren und sie bei der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu einer gesonderten Erklärung mit Blick auf den Vertrag aufzufordern.

Das Gericht verwies einerseits auf das vom Landgericht gegen die KV Berlin verhängte Verbot ähnlicher Äußerungen in Pressemitteilungen. Andererseits äußerte es Zweifel, ob das von der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft zur Klagebegründung angeführte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf einen "Hoheitsträger" wie die Körperschaft KV anwendbar sei, der staatlicher Aufsicht unterliegt.

Gegen die Entscheidung des Berliner Sozialgerichts ist Beschwerde beim Landessozialgericht möglich.

Beschluss des Sozialgerichts Berlin Az: S71 KA 131/08ER

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