Direkt zum Inhaltsbereich

Streit um Berliner Hausarztmodell schwelt weiter

BERLIN (ami). Der Rechtstreit zwischen der KV Berlin und den Partnern des Hausarztmodells von AOK Berlin und IKK Brandenburg und Berlin gewinnt an Brisanz. Vorläufig hat nun die KV gegen die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) Recht bekommen.

Veröffentlicht:

Das Sozialgericht Berlin hat Mitte Mai im Eilverfahren eine Unterlassungsklage der HÄVG gegen die KV Berlin zurückgewiesen. Zuvor hatten sich HÄVG und AOK in zwei weiteren Eilverfahren durchgesetzt.

Bei allen Entscheidungen handelt es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. In der Hauptsache liegt noch keine Gerichtsentscheidung vor. Bei dem Streit geht es darum, ob die beteiligten Ärzte und Krankenkassen im Rahmen dieses Hausarztvertrags auch die Notfallversorgung der Vertragspatienten sicherstellen müssen.

Die Vertragspartner vertreten die Auffassung, dass der Vertrag ein klassischer "Add-On-Vertrag" sei, der nur zusätzliche Leistungen regle, wobei die Grundversorgung und damit auch die Notfallversorgung weiterhin über die KV abgewickelt würden.

Dagegen gelangt die KV Berlin zu der Einschätzung, dass sich die Ärzte mit der Vertragsteilnahme zur Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft für die eingeschriebenen Patienten verpflichtet hätten und die Pflicht zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung an die Kassen und die teilnehmenden Ärzte übergegangen sei.

Das Sozialgericht Berlin sah die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben, die es der KV Berlin untersagt, Ärzte in Rundschreiben über ihre Auffassung zu informieren und sie bei der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu einer gesonderten Erklärung mit Blick auf den Vertrag aufzufordern.

Das Gericht verwies einerseits auf das vom Landgericht gegen die KV Berlin verhängte Verbot ähnlicher Äußerungen in Pressemitteilungen. Andererseits äußerte es Zweifel, ob das von der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft zur Klagebegründung angeführte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf einen "Hoheitsträger" wie die Körperschaft KV anwendbar sei, der staatlicher Aufsicht unterliegt.

Gegen die Entscheidung des Berliner Sozialgerichts ist Beschwerde beim Landessozialgericht möglich.

Beschluss des Sozialgerichts Berlin Az: S71 KA 131/08ER

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Update der S3-Leitlinie

Neue Empfehlung in der Sepsis-Therapie

Lesetipps
Apixaban, ein orales Antikoagulans zur Behandlung und Vorbeugung von Blutgerinnseln sowie zur Vorbeugung von Schlaganfällen bei Vorhofflimmern.

© Soni's / stock.adobe.com

Vergleich bei dreimonatiger Therapie-Zeit

Apixaban vs. Rivaroxaban: Welches DOAK hat das geringere Blutungsrisiko?

Eine Ampel, bei der alle drei Lichter an sind.

© soulartist / stock.adobe.com

Häufige Nebenwirkung

Obstipation bei Schmerzpatienten: Ampeltest hilft bei Bewertung der Darmfunktion