Urteil

Totgeburten sind kein Klinikmüll

Es war ein Schock für die Eltern: Die Klinik hatte ihr totgeborenes Kind einfach mit dem Krankenhausabfall entsorgt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach den Eltern daher Schadenersatz zu.

Veröffentlicht:

STRASSBURG. Krankenhäuser dürfen Totgeburten nicht einfach mit dem Klinikabfall entsorgen und die Eltern über den Verbleib des Kindes im Unklaren lassen.

Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klargestellt und damit Kroatien zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 12.300 Euro verurteilt.

Geklagt hatte ein Paar aus Split. Die Frau erlitt 2003 nach neun Monaten Schwangerschaft eine Totgeburt. Die Klinik nahm an dem toten Kind eine Autopsie vor und "entsorgte" es dann mit dem Krankenhausabfall in einem Krematorium.

Als das Ehepaar später davon erfuhr, erlitt es einen Schock. Es gab weder eine Urne mit den sterblichen Überresten des Kindes noch wurde der Verbleib des Leichnams dokumentiert.

Sie verlangten eine Entschädigung. Nach kroatischem Recht dürfe eine Totgeburt nicht mit dem Klinikabfall entsorgt werden.

Die kroatischen Gerichte stellten zwar fest, dass das Krankenhaus in Split falsch gehandelt habe. Die Klinik sei jedoch nicht zur Auskunft verpflichtet, wo das Kind bestattet wurde. Einen Entschädigungsanspruch gebe es nicht.

Doch der EGMR sprach dem Paar nun eine Entschädigung zu. Die Klinik habe das Kind ohne Einwilligung der Eltern mit den Klinikabfällen verbrannt.

Dies verletze das Recht der Eltern auf Achtung des Familienlebens. Die Straßburger Richter rügten, dass die kroatischen Gesetze nicht klar regeln, wie mit Totgeburten umzugehen ist. (fl/mwo)

Urteil des EGMR, Az.: 50132/12

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