Union plant Quasi-Enterbung von Ärzten

BERLIN (HL). Vertragsärzte, die auf mittlere Sicht ihre Praxis aufgeben wollen, ihren Sitz aber in einer überversorgten Region haben, müssen mit neuer Reglementierung rechnen. Sie werden quasi enterbt.

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Praxis samt Arztsitz zu verkaufen: Nach dem Willen der Union könnte das in Zukunft nicht mehr so einfach sein.

Praxis samt Arztsitz zu verkaufen: Nach dem Willen der Union könnte das in Zukunft nicht mehr so einfach sein.

© dpa

Das plant die Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für das Versorgungsgesetz, dessen Eckpunkte in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch beraten worden sind.

Danach soll in Paragraf 103 Absatz 4 SGB V geregelt werden, dass auf eine Nachbesetzung frei werdender Arztsitze in überversorgten Gebieten verzichtet werden kann.

Für den ausscheidenden Vertragsarzt heißt das: "Die bisherige Praxis, bei der das Recht zur Abrechnung mit den Krankenkassen quasi vererbt werden und verkauft werden kann, ist zu beenden. Der Wert der Praxis samt Einrichtung ist allerdings natürlich zu ersetzen."

Ferner soll das ärztliche Niederlassungsverhalten durch Sicherstellungszuschläge gesteuert werden. In Ergänzung zur lebenslangen Zulassung soll es eine zeitlich befristete Zulassung geben, insbesondere für überversorgte Regionen.

Wer bereit ist, in unterversorgten Regionen zu arbeiten, soll ein Recht bekommen, nach mindestens fünf Jahren in einen Sperrbezirk zu wechseln.

Strittig zwischen Union und FDP-geführtem Ministerium ist die kleinräumige Bedarfsplanung. Rösler lehnt sie ab. Auch der Rechtsrahmen für MVZ ist strittig.

Das Ministerium will sie in der Hand freiberuflicher Vertragsärzte konzentrieren, Kliniken sollen nur ausnahmsweise als Träger zulässig sein.

Vor allem in diesem Punkt wird Rösler von der Bundesärztekammer unterstützt. Damit werde die Freiberuflichkeit in Praxis und MVZ gestärkt, sagte BÄK-Vize Montgomery. Unscharf sei jedoch noch, unter welchen Bedingungen Klinik-MVZ möglich sein sollen.

Lesen Sie dazu auch: Unions-Pläne zum Versorgungsgesetz: Hehre Ziele und offene Fragen

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