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Weniger Pflegeleistung bei Auslandsaufenthalt

BRÜSSEL (dpa). Wer als pflegebedürftiger Deutscher vorübergehend im Ausland lebt, erhält nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs zurecht weniger Leistungen aus der Pflegeversicherung.

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Nach Ansicht der einflussreichen Generalanwältin am Gerichtshof (EuGH) ist die deutsche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar. Die Gutachterin schlug am Mittwoch in Luxemburg vor, die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland abzuweisen.

In der Regel folgen die Richter den Experten. Das Urteil dürfte noch in diesem Jahr fallen. Damit zeichnet sich im Rechtsstreit um die deutsche Pflegeversicherung ein Sieg Deutschlands ab.

Nach der deutschen Regelung bekommen Pflegebedürftige, die in Deutschland Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, bei einem Aufenthalt im EU-Ausland nur reduzierte Leistungen.

Dabei geht es um Pflegegeld, Krankenpflege sowie Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Krankenbett. Im Ausland ruht der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe, die Kosten und Miete für Hilfsmittel werden nicht ersetzt.

Die Gutachterin hält dies für zulässig. Ihrer Ansicht nach hat die EU-Kommission den gerügten Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nicht ausreichend belegt.

Zudem basiere die deutsche Regelung auf einem qualitativ hohen Standard der Pflegedienstleistungen und sei deswegen aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.

Wer pflegebedürftig sei und sich außerhalb der deutschen Grenzen aufhalte, tue dies auf eigenes Risiko.

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