Weniger, aber sicheres Honorar

Eines dürfte künftig sicher sein: dass Ärzte für die Behandlung von Patienten, die im Basistarif versichert sind, ihr Honorar bekommen.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

Für Ulla Schmidt war es ein Kernstück der letzten Gesundheitsreform: es soll keine Bürger mehr ohne Krankenversicherungsschutz geben. Jeder Bürger hat nun ein Recht auf eine Versicherung - gesetzlich oder privat.

Auch für Ärzte ist das prinzipiell eine gute Nachricht. Bei den konventionellen Privatpatienten ändert sich nichts - Schuldner des Arzthonorars ist der Patient; er muss sich um die Erstattung des Honorars bei seiner Versicherung kümmern.

Etwas anders ist es bei Versicherten im Basistarif, der ab dem 1. Januar 2009 gilt: Bezahlt der Patient die Privatrechnung nicht, so hat der Arzt auch einen Honoraranspruch gegen das Versicherungsunternehmen; geregelt ist dies in Paragraf 178b Absatz 1a des Versicherungsvertragsgesetzes.

Diese Sicherheit für den Arzt und die neue soziale Komponente beim Versicherungsschutz von Privatpatienten haben allerdings auch für Ärzte und ihre Organisationen Folgen.

Fast 8,6 Millionen Bürger sind privat versichert
Die wichtigsten Kennzahlen der privaten Krankenversicherung 2007
Versicherte mit Krankenvollversicherung 8.549.000
Versicherte mit privater Pflegeversicherung 9.320.000
Zusatzversicherungen 20.009.400
Beitragseinnahmen 29,46 Mrd. Euro
Versicherungsleistungen 18,90 Mrd. Euro
Alterungsrückstellungen Bestand 123,65 Mrd. Euro
Quelle: PKV

Erstens: Ärzte haben grundsätzlich eine Behandlungspflicht. Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenärztliche Vereinigungen haben für die Versorgung dieser Versicherten einen Sicherstellungsauftrag - ein Novum in der Privatmedizin.

Zweitens: Nicht ganz neu ist dagegen das Honorarreglement für die im Basistarif versicherten Personen. Während bei der Behandlung von Privatpatienten grundsätzlich die GOÄ gilt, gibt es bei der Honorarstellung für Patienten, die im Basistarif versichert sind, deutliche Begrenzungen.

Gebühren des Abschnitts M sowie die Leistung nach Nummer 437 dürfen nur zum 1,16-fachen Satz, Gebühren nach den Abschnitten A, E und O nur zum 1,38-fachen Satz und alle anderen Gebühren nur zum 1,8-fachen Satz berechnet werden. Geht man davon aus, dass niedergelassene Ärzte im Regelfall den 2,3-fachen Satz anwenden, so liegt das Honorar um ein Viertel niedriger. Alternativ kann die KBV mit dem Verband der privaten Krankenversicherung einen gesonderten Honorarvertrag schließen. Alles in allem gilt für Basistarif-Versicherte, dass sie Anspruch auf Leistungen wie Kassenpatienten haben - und damit auch das GKV-Wirtschaftlichkeitsgebot gilt.

Drei Jahre Wartezeit zum PKV-Wechsel

Sukzessive hat der Gesetzgeber die Hürden für den Übertritt von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung höher gelegt. Nach dem Wettbewerbsstärkungsgesetz kann jetzt nur derjenige in die PKV wechseln, der drei Jahre in Folge ein Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze bezieht. Wenige Jahre zuvor hatte der Gesetzgeber die Pflichtversicherungsgrenze, die bis dato mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch war, heraufgesetzt. Die Absicht: Vor allem junge Versicherte, die in der PKV deutlich günstigere Prämien als in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, sollten möglichst lange im solidarischen System gehalten werden.

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