Wird nur gewerbsmäßige Sterbehilfe verboten?

BERLIN (fst). Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem "gewerbsmäßige" Suizidbeihilfe mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe belangt werden kann.

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Dazu soll Paragraf 217 Strafgesetzbuch entsprechend geändert werden. Damit zielt der Entwurf auf Sterbehilfeorganisationen, die sich durch "wiederholte Tatbegehung" der Suizidbeihilfe eine "fortlaufende Einnahmequelle" verschaffen.

Nicht strafwürdig wäre dagegen etwa die Hilfe bei der Selbsttötung in der Familie oder die Suizidbeihilfe durch Ärzte. Bayern fordert dagegen, jede Form organisierter Sterbehilfe zu bestrafen.

Die bayerische Justizministerin Beate Merk hat ein umfassendes Verbot gefordert, weil entsprechende Organisationen leicht ihr Ziel, Gewinne zu erzielen, verschleiern könnten.

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