Urteil
50 .000 Euro für eine verzögerte Krebsdiagnose
Verstirbt eine Patientin an einer verzögert erkannten Krebserkrankung, ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes ihr Leidensweg maßgeblich, urteilt ein Oberlandesgericht. Dem Arzt ist das Leid nur eingeschränkt zurechenbar.