Abmahnung ist Instrument zur Personalführung

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BONN (eb). Arbeitgeber müssen sich schon entscheiden, ob sie einen pflichtvergessenen Mitarbeiter abmahnen oder ihm kündigen wollen. Beides geht nicht, berichtet das Unternehmer-Internetportal www.bwr-media.de.

Denn: Ist ein Mitarbeiter wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abgemahnt worden, kann ihm wegen desselben Vorgangs nicht mehr gekündigt werden. Die Kündigung wäre nur rechtens, wenn sie nachweislich wegen einer weiteren, gleichartigen Pflichtwidrigkeit wie der abgemahnten ausgesprochen wurde.

Deshalb sei es auch äußerst wichtig, jeden einzelnen Pflichtverstoß gesondert festzuhalten und abzumahnen. Nur dann habe eine daraus resultierende Kündigung Erfolg. Arbeitgeber können deshalb Abmahnungen als Führungsinstrument begreifen und dem Betroffenen so die Chance geben, seine Pflichtverletzung zu begreifen und das Verhalten zu ändern, so BWRmedia.

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