Ärzte bleiben auch als Unternehmer Freiberufler
Ärzte, die in einer Teilgemeinschaftspraxis zusammenarbeiten, werden vom Fiskus wie Unternehmer behandelt. Das hat Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung, bedeutet aber nicht, dass die Ärzte in solchen Kooperationen keine freiberuflichen, gewerbesteuerfreien Einkünfte mehr erzielen.