Bundessozialgericht

Magenverkleinerung begründet keine Kostenübernahme für Hautstraffung

Eine Hautstraffung nach bariatrischer Op lässt sich nicht mit einer Brustrekonstruktion nach Mastektomie vergleichen. Weshalb eine gesetzliche Kasse nicht in der Leistungspflicht steht.

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Kassel. Mit der Kostenübernahme für eine Magenverkleinerung ist die Krankenkasse nicht automatisch auch für eine spätere Bauchdeckenstraffung oder eine Brustaugmentation in der Pflicht. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden.

Die Klägerin litt früher an Adipositas. Der damals 23-Jährigen bezahlte die Kasse 2018 eine bariatrische Op. Wegen der nachfolgenden Gewichtsreduktion beantragte die Klägerin später die Kostenübernahme auch für eine Bauchdeckenstraffung und eine Brustaugmentation. Das lehnte die Kasse ab.

Dennoch ließ die Frau die Op machen und klagte auf Kostenerstattung über 4.285 Euro. Das Sozialgericht Landshut und das LSG München wiesen die Klage ab. Die Behandlung sei weder aus dermatologischen noch anderen gesundheitlichen Gründen indiziert gewesen. Es habe sich daher um einen kosmetischen Eingriff gehandelt. Die Revision zum BSG ließ das LSG nicht zu.

Hiergegen reichte die Frau Beschwerde ein. Zur Begründung verwies sie auf die BSG-Rechtsprechung zur Mastektomie. Danach müssen die gesetzlichen Kassen hier gegebenenfalls auch eine Mamma-Aufbauplastik übernehmen.

Doch dies ist nicht vergleichbar, entschied nun das BSG. Schon aus der bisherigen Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass ein Behandlungsanspruch der Klägerin nicht besteht. Bei der Mastektomie werde mit der Aufbauplastik der direkt vor dem Eingriff bestehende Zustand wieder hergestellt.

Im aktuellen Fall gehe es aber gerade nicht darum, den Zustand vor der Magenverkleinerung wieder herzustellen. Die Op seien in ganz anderen körperlichen Regionen erfolgt, um einen Hautzustand zu erreichen, wie er lange vorher bestanden hat, nämlich vor der Entwicklung der Adipositas. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 15/24 B

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