Urteil

Ärzte dürfen ausländischen Titel abkürzen

Die Bezirksärztekammer Baden-Württemberg verbot einem Arzt die Abkürzung "Dr. Univ. Turin" - zu unrecht.

Veröffentlicht:

STUTTGART. Ärzte in Baden-Württemberg dürfen ihren im Ausland erworbenen Doktortitel auch etwa in der abgekürzten Form "Dr. Univ. Turin" führen. Darauf weist der Medizinrechtsanwalt Dr. Stefan Stelzl mit Blick auf ein Urteil des Landesberufsgerichts für Ärzte (LBGÄ) in Stuttgart hin.

Gestritten wurde darum, ob der akademische Grad aus Italien mit "Dr." abgekürzt werden darf. Einem Arzt im Ländle war von der Bezirksärztekammer aufgegeben worden, die Formulierung "Dott./Univ. Turin" zu wählen. Seinen im Ausland erworbenen akademischen Grad in der abgekürzten Form, "Dr. Univ. Turin", wurde ihm als Bezeichnung verboten.

Der Mediziner hätte diesen Titel jedoch spätestens mit Inkranfttreten des Landeshochschulgesetzes (LHG) Baden-Württemberg im Jahr 2005 führen dürfen, sagt Stelzl. Es handele sich dabei um einen Hochschulgrad der 2. Ebene im Sinne der Bologna-Klassifikationen - um ein mit dem Abschluss des Studiums erlangtes "Berufsdoktorat". In Ihrem Urteil geben die LDG-Richter dem Arzt Recht.

Das LHG Baden-Württemberg stelle den Ärzten frei, den Titel in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei zu führen, befanden die Richter. Dabei könne auch die im Herkunftsland allgemein übliche Abkürzung geführt werden (Paragraf 37 Abs. 1 Satz 2 LHB B.-W.).

Stelzl weist darauf hin, dass die Richter zudem zu der Auffassung gelangt seien, dass in Italien für "Doktor" sowohl die Abkürzung "Dott." als auch "Dr." gebräuchlich sei.

Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz der Länder oder Äquivalenzabkommen stünden dem nicht entgegen. Der Arzt wurde von den Stuttgarter Richtern vom Vorwurf berufsrechtswidrigen Verhaltens freigesprochen.

Allerdings sei zu beachten, dass in anderen Bundesländern möglicherweise abweichende landesrechtliche Vorschriften gelten. Es müsse immer geprüft werden, ob das Urteil auf das jeweilige Bundesland anwendbar sei, betont Stelzl. (mh)

Landesberufsgericht, Az.: LBGÄ 04/2014

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