Wirtschaftlichkeit

Ärzte müssen Kassen prüfen lassen

Vertragsärzte müssen notwendige Heilmittel und Reparaturen sofort verordnen oder vornehmen. Sie dürfen von Kassen keinen Verzicht auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangen, so das Bundessozialgericht.

Veröffentlicht:

KASSEL. Ärzte dürfen die Verordnung notwendiger Heilmittel oder notwendige Reparaturen nicht davon abhängig machen, dass die Krankenkasse auf eine nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung verzichtet.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines Kieferorthopäden betont.

Er hatte für Reparaturen an Brackets und Bögen von Zahnspangen eine Genehmigung beantragt. Die drei beklagten Krankenkassen stimmten jeweils "unter Vorbehalt einer nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung" zu.

Keine Zusatzbelastung für Kläger

Der gegen diesen Vorbehalt eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die daraufhin eingelegte Klage des hessischen Kieferorthopäden wiesen Sozialgericht und Landessozialgericht als unzulässig ab.

Das Recht zur nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung sei bereits im Bundesmantelvertrag verankert. Die Briefe der Kassen enthielten daher nichts, was den Kieferorthopäden über die ohnehin bestehenden Regelungen zusätzlich belaste.

Nun wies auch das BSG die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Die Reparaturen seien nicht mit einem genehmigten Behandlungsplan vergleichbar. Sie seien vielmehr eine Fortführung der eigentlichen Behandlung.

Nach Angaben der Krankenkassen würden bei dem klagenden Kieferorthopäden Reparaturen besonders häufig nötig. Eine diesbezügliche Wirtschaftlichkeitsprüfung könne er mit dem Einholen einer Genehmigung nicht verhindern.

BSG bleibt seiner Linie treu

Für die Reparaturen gebe es gar keinen Genehmigungsvorbehalt. Der Zahnarzt müsse sie durchführen, wenn sie notwendig seien. "Er darf die Entscheidung darüber nicht davon abhängig machen, dass die Krankenkasse des Versicherten verbindlich auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung verzichtet", heißt es in dem Beschluss der Kasseler Richter.

Ein (Zahn-) Arzt dürfe mit notwendigen Nachbesserungen auch nicht warten, bis eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, betonten die Kasseler Richter.

Die Kasse dürfe aber immer prüfen, ob sich der (Zahn-)Arzt an einen genehmigten "Plan gehalten und ihn korrekt und in der gebotenen Qualität umgesetzt hat". Entsprechend hatte das BSG bereits 2006 zur prothetischen Versorgung entschieden. (mwo)

Az.: B 6 KA 56/12 B (Kieferorthopäde), B 6 KA 5/06 B (prothetische Versorgung)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

RSV-Impfung: Was empfiehlt die DEGAM für Pflegeheimbewohner?

BAM-Kongress 2025

Brustschmerz in der Hausarztpraxis: Was tun?

„ÄrzteTag“-Podcast

GKV in der Krise – warum ist das Klassenzimmer die Lösung, DAK-Chef Storm und BVKJ-Präsident Hubmann?

Lesetipps
Nahaufnahme wie eine Kind ein orales Medikament einnimmt.

© Ermolaev Alexandr / stock.adobe.com

Häufiges Problem bei Kindern

Nach Medikamentengabe gespuckt – was tun?

Wie das Vorgehen bei einem Makrophagen-Aktivierungssyndroms am besten gelingt, erläuterte Dr. Peter Nigrovic beim Rheumatologen-Kongress EULAR in Barcelona.

© Katja Schäringer

Rheumatologen-Kongress

„Es braucht ein Dorf, um Morbus Still zu verstehen“