Ambulante Chemo in Klinik ist steuerfrei

MÜNSTER (mwo). Keine Gewerbesteuer auf ambulante Chemotherapie im Krankenhaus: Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Mit der ambulanten Behandlung setze das Krankenhaus nur die stationäre Behandlung fort.

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Die klagende westfälische Klinik hatte für 2005 eine Gewerbesteuererklärung eingereicht, in der keine Gewinne aus der ambulanten Chemotherapie eingerechnet waren.

Das Finanzamt meinte, sowohl der Gewinn aus den mit der Chemotherapie verbundenen ärztlichen Leistungen als auch aus der Abgabe der für die Infusionen verwendeten Medikamente (Zytostatika) durch die Klinikapotheke seien steuerpflichtig.

Dem widersprach nun das FG. Auch die ambulante Chemotherapie sei noch dem steuerlich begünstigten "Zweckbetrieb Krankenhaus" zuzuordnen. Sie setze die stationäre Behandlung in der Regel fort und sei Teil des gesamten Behandlungskonzepts durch die Klinik.

Dass niedergelassene Ärzte, die gegebenenfalls im Wettbewerb zur ambulanten Klinikbehandlung stehen, ihre Gewinne versteuern müssen, sei vor diesem Hintergrund "ohne Belang".

Az.: 9 K 4639/10 K,G

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