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Anzeigepflicht nicht grob verletzt

Versicherer bleiben bei kleinen Anzeigedelikten an Vertrag gebunden.

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KÖLN (reh). Eine private Krankheitskostenversicherung darf nicht einfach vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte vor Vertragsschluss nicht alle Gesundheitsfragen vollständig beantwortet hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln hervor.

Laut Richterspruch ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Das heißt auch, die Versicherung muss ihre Leistungen zunächst erbringen. Allerdings, so die Richter, habe der Versicherer in diesem Fall das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Im konkreten Fall hatte der Versicherte vor Vertragsschluss unter anderem seit 2007 einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck angegeben. Anlässlich eines Versicherungsfalls stellte der Versicherer fest, dass bereits Jahre zuvor erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte gemessen worden waren.

Az.: 23 O 154/09

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