Anzeigepflicht nicht grob verletzt

Versicherer bleiben bei kleinen Anzeigedelikten an Vertrag gebunden.

Veröffentlicht:

KÖLN (reh). Eine private Krankheitskostenversicherung darf nicht einfach vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte vor Vertragsschluss nicht alle Gesundheitsfragen vollständig beantwortet hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln hervor.

Laut Richterspruch ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Das heißt auch, die Versicherung muss ihre Leistungen zunächst erbringen. Allerdings, so die Richter, habe der Versicherer in diesem Fall das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Im konkreten Fall hatte der Versicherte vor Vertragsschluss unter anderem seit 2007 einen medikamentös eingestellten Bluthochdruck angegeben. Anlässlich eines Versicherungsfalls stellte der Versicherer fest, dass bereits Jahre zuvor erhöhte Blutzucker- und Cholesterinwerte gemessen worden waren.

Az.: 23 O 154/09

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Bewährung und Geldstrafen

Korruptionsprozess: Ehemaliger KV-Vorstand verurteilt

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Schulterblick

Wie eine Wiesbadener Hausärztin ihre Praxis digitalisiert

Lesetipps
Eine Frau steht am Empfang einer Praxis und spricht mit einer Praxismitarbeiterin.

© auremar / stock.adobe.com

Hausarzt und Gebietsärztin im Interview

Hausarztvermittlungsfälle: Wo es hakt und wie es besser ginge

Ärztin hält sich den Mund zu

© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Beispiele aus der Praxis

Ärztliche Schweigepflicht in der Pädiatrie: Konfliktsituationen aus dem Alltag