Urteil

Apotheke darf keine Dildos verkaufen

Erotikspielzeug ist keine "apothekenübliche Ware". Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Veröffentlicht:

LÜNEBURG. Apotheken, auch Versandapotheken, dürfen kein Erotikspielzeug verkaufen. Das hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden. Die Richter wiesen damit eine Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück ab. Diese bot über das Internet Vibratoren, "Joysticks" und anderes Erotikspielzeug an. Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte dies untersagt. Wie schon das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dies das OVG Lüneburg nun bestätigt.

Zur Begründung führte das OVG an, Erotikspielzeug sei keine "apothekenübliche Ware" und dürfe laut Apothekenbetriebsordnung daher nicht verkauft werden. Zulässig seien nur Waren mit "unmittelbarem Gesundheitsbezug".

Ohne Erfolg hatte die Versandapotheke argumentiert, das Erotikspielzeug verhelfe zu einem erfüllten Sexualleben und zur Entspannung. Damit trage es zur Gesundheitsförderung bei. Doch Verbraucher würden mit Erotikspielzeug nicht die Vorstellung einer Krankenbehandlung verbinden, konterte das OVG. Entsprechend würden die Produkte auf der Internetseite der Versandapotheke unter der Rubrik "Lust und Liebe" angeboten.

Das Verbot der Apothekerkammer für den Verkauf von "Erotikspielzeug" sei auch hinreichend bestimmt. Dies sei ein üblicher und "eingeführter Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments".(mwo)

OVG Lüneburg

Az.: 13 LA 188/16

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