Schwanger im MVZ

Arbeitsrecht beißt Zulassungsrecht

Gut gemeint, aber nicht gut gemacht: Schwangere Ärztinnen im MVZ laufen während der Elternzeit Gefahr, keine Vertretung zu finden - weil Arbeits- und Zulassungsrecht kollidieren. Eine Umfrage zeigt: Jedes vierte MVZ hat Probleme damit.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Schwangerschaft - Ärztinnen im MVZ und ihren Arbeitgebern kann das Sorgen bereiten.

Schwangerschaft - Ärztinnen im MVZ und ihren Arbeitgebern kann das Sorgen bereiten.

© Friday / fotolia.com

BERLIN. Das Versorgungsstrukturgesetz hat auch für Medizinische Versorgungszentren viele Änderungen gebracht. Nicht alle Neuregelungen bewerten MVZ als positiv. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Bundesverbands der MVZ.

Gut gemeint, aber nicht gut gemacht ist aus Sicht des BMVZ die Verlängerung des Vertretungsanspruches für zugelassene Ärztinnen von einem halben Jahr auf ein Jahr nach der Geburt eines Kindes.

"Das war eine halbherzige Maßnahme. Sie hat nichts daran geändert, dass MVZ regelmäßig in eine Bredouille kommen, die nicht aufzulösen ist", sagte der BMVZ-Vorsitzende Dr. Bernd Köppl der "Ärzte Zeitung".

Denn das Arbeitsrecht gewährt angestellten Ärztinnen neben dem Mutterschutz Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren. "Der Gesetzgeber ignoriert, dass hier zwei Rechtsbereiche völlig inkompatibel sind", so Köppl.

Nötig sei eine bundesgesetzliche Regelung zur Anpassung des Zulassungsrechts an das Arbeitsrecht. Denn die KVen nutzen die Möglichkeit, über das rechtliche Mindestmaß hinaus zu gehen, offenbar nicht immer.

Die Umfrage zeigt, dass MVZ bei jedem vierten Antrag auf langfristige Vertretung einer schwangeren Ärztin Probleme hatten.

Demnach haben 56 MVZ schon einmal eine Schwangerschaftsvertretung bei ihrer KV beantragt, die über die gesetzlich gewährleistete Frist von einem Jahr hinausgeht. 14 dieser MVZ berichten dabei von Problemen. Das entspricht einem Anteil von 25,9 Prozent.

Noch mehr Probleme mit dem Arbeitsrecht

Weitere Ergebnisse der Umfrage wird der BMVZ an diesem Freitag bei seinem Bundeskongress vorstellen.

Eine Ausnahme bei den Vertretungsregelungen macht laut BMVZ die KV Bremen. Sie hat den Angaben zufolge schon vor zwei Jahren einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung von drei Jahren Vertretung ermöglicht.

Auch die KV Schleswig-Holstein hat nach eigenen Angaben den Rechtsanspruch auf drei Jahre Vertretungszeit bereits im Juni 2010 festgeschrieben.

Allerdings ist laut BMVZ bis heute keine andere KV nachgezogen. Von den 14 MVZ, die in der Umfrage Probleme nannten, liegen je vier in Berlin und Bayern - den Bundesländern mit den meisten MVZ.

Je zwei Problemmeldungen kamen aus Niedersachsen und Sachsen, und je eine aus Nordrhein und Hessen. KVen in den östlichen Bundesländern scheinen bei diesen Vertretungsregelungen offenbar kooperativer zu sein.

Außer den beiden sächsischen MVZ klagte kein einziges der MVZ im Osten über Probleme. Die Umfrage ist nicht repräsentativ. Etwa jedes neunte MVZ hat sich beteiligt.

Eine Anpassung des Zulassungs- an das Arbeitsrecht fordert der BMVZ auch mit Blick auf andere Probleme: "Das normale Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zulassungsrecht nicht berücksichtigt", kritisiert Köppl.

So kann das Arbeitsrecht in manchen Fällen die sofortige Freistellung eines Arztes fordern, zum Beispiel wenn er sexueller Übergriffe bezichtigt wird. Zulassungsrechtlich ist dass aber ebenfalls kein Grund für eine Vertretung.

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