Arbeitszeugnis darf "kennengelernt" als Wertung enthalten

ERFURT (mwo). Ein formgerechtes und korrektes Arbeitszeugnis zu schreiben, ist auch für Ärzte und Apotheker nicht immer einfach. Schließlich könnten potenzielle Nachfolge-Arbeitgeber hinter gut gemeinten Formulierungen eine verschlüsselte Botschaft vermuten. Die Formulierung "kennengelernt haben" ist aber keine solche Geheimbotschaft, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

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Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer EDV-Firma aus Nordrhein-Westfalen. Zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses hatte er Ende Februar 2007 ein Arbeitszeugnis erhalten.

Darin wurde seine hohe Einsatzbereitschaft gelobt. Der Arbeitgeber habe ihn "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt", hieß es weiter.

BAG: Arbeitszeugnis nicht zu beanstanden

Der Arbeitnehmer kritisierte das Zeugnis. Die Formulierung "kennengelernt haben" werde in der Berufswelt negativ verstanden, argwöhnte er. Sie sei eine verschlüsselte Botschaft, die auf vermeintliches Desinteresse und eine fehlende Motivation des Beschäftigten hinweisen solle.

Für diese Deutung fand das BAG jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der Sicht des "objektiven Empfängerhorizonts" werde mit der beanstandeten Formulierung der Beschäftigte nicht in ein schlechtes Licht gerückt, urteilten die Erfurter Richter. Das Arbeitszeugnis sei daher nicht zu beanstanden.

Az.: 9 AZR 386/10

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